Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Der Aufruhr in der Judenstadt zu Frankfurt a. M. am 22. August 1612
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 431 (sequence 2)
- Language
- German
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Analekten. 431 Dieses Schriftchen, heut äusserst selten und so gut wie unbekannt, enthält unstreitig die genauesten Details über diesen oft sehr parteiisch geschilderten Aufruhr und darf von dein 06schichtschreiber nicht unbeachtet gelassen werden. Wir theilen diesen Bericht im Wortlaute mit: Es ist zwar menniglich bewust: Als ihre Kaiserl. Maiest. Matthias v. G. G. von dem Cuhrfiirsten zu Franckfurt zum Kaiser erwehlet ward, Supplicirten die gantze Burgerschafft bey Kais. Majest. vmb ihre Priuilegien vnd Gerechtigkeiten, wie die von den Kaysern vor hero confirmiret vnd Priuilegirt waren. Welche Kays. Majest ihnen ferner verwilligte, vnd darbey zu hand haben verhiesse. Darauff die gantze Burgerschafft vnd Gemein bey einem Ersamen Rath zu Franckfurt vmb ihre Gerechtigkeit anhielten, die ihnen va newem am Kais. Maj. warn zugelassen, derselbigen Priuilegien zu ihren nutzen zu gebrauchen. Als sie nichts bey einem Raht erlangen konnten, waren entlieh die gantze Gemein getrungen, einen Ausschuss zu machen, das derselbige Ausschuss solche selbsten herbey suchten, vnd an die Hand brächten. Ais dieselbige vff den Zunfften aufgelegt, vnd gelesen, haben sie befunden, das sie von Ungelt vnd andern auff das höchste von der Obrigkeit ersteigert wehren. Hielten deswegen noch ferner an bey einem E. Rath, dasselbige widerumb zu ernewren, wievor alters. Diss ward ihnen abgeschlagen. Als die Burgerschafft mit gewalt dahin trungen wardt solches jhnen widerumb verwilliget vnd zugelassen, hergegen sollen die Burgerschafft einem Raht widerumb huldigen, welches sie gethan. Als aber ein E. Raht widerumb eingesetzet ward, wolt er den Burgern der Vergleichung halben von wegen Ungelts vnd anders nicht zulassen, noch verwilligen, sondern das sie die vierdte Mass Wein Ungelt geben sollen, wie vorhin. Dar auff die Burgerschafft ein Ke wen Raht geordtnet, vnd gleichwohl den alten Raht nicht gar verstossen wollen, sondern weil sie vermeinten vnd befunden, dass sie in vielen hohen vnd wichtigen Sachen der gantzen Burgerschafft vnd gemein betreffen, nicht Just befunden, sind demnach etliche Räthe auss der Statt gewiesen, die Burgerschafft bey Kays. Majest. vff das allerhöchste verklagt, das sie unbillichen gewalt uebten vnd rebellisch weren, darauff die Kays. Majest. jhre Legaten vnd Gesandten abgesandt, mit einem offenen Patent anschlagen lassen, das die Burger-