Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 3 · p. Seite 124

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 3
Article
Berlin [Nachricht]
Date
1867-01-01
Page
Seite 124 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829346-2829350--10499-2862733
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

124 Monatäcbronik. Monatschronik. Berlin. In der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses stand unter Anderem die Petition des Dr. Jolowicz zu Königsberg, die Abschaffung des Eides more judaico betreffend, zur Verhandlung. Der Referent der Commission, Dr. John, schlug Namens derselben dem Hause vor, genannte Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen•, Dr. Kosch stellte hierzu das Amendement, die Regierung aufzufordern, der Landes- Vertretung möglichst bald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine gleiche Eidesformel für alle Confessionen festsetze. Der Antrag der Commission nebst dem Amendement wurden mit grosser Majorität angenommen. ־ In den Reichstag des norddeutschen Bundes sind folgende vier Juden gewählt worden: Assessor Lasker für den ersten Berliner Wahlkreis, Commercienrath Reichenheim für den Wahlkreis Waldenburg in Schlesien, Freiherr Mayer Carl v. Rothschild für Frankfurt a. M. und Dr. Anton Ree für Hamburg. Der Verfassungsentwurf des norddeutschen Bundes enthält eine Bestimmung, deren Durchführung die Interessen der nördlieh von der Mainlinie wohnenden Juden wesentlich berühren und mit einem Schlage viele bisher noch bestehende Unzuträglichkeiten beseitigen wird. Es ist dies die Bestimmung über das gemeinsame Indigenat, nach welcher die Bewohner der Bundesstaaten sich ohne Weiteres an jedem Orte des Bundesgebietes niederlassen dürfen. Wenn wir bedenken, wie mannigfache Beschränkungen unseren Glaubensgenossen in dieser Beziehung noch auferlegt sind, dass ihnen z. B. im Königreich Sachsen die Niederlassung in den ge werbreichsten Städten nicht gestattet ist, so können wir diese Bestimmung nur mit Freuden begrüssen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.