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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 437

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
[Rezension] / g.
Date
1866-01-01
Page
Seite 437 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Christen aussereMich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 435 wordene Frage, ob der Vater dieses Kindes ein Christ und das Kind daher bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre in der christlichen Religion zu erziehen sei? eine Entscheidung im ordentlichen Rechtswege stattfinde? Das Königl. Obertribunal hat unter dem 15. April 1859*) dieselbe verneint. Und dies mit Recht. Obschon nämlich die §§ 642 und 643 cit. unter die Rubrik ״die Rechte der Familien und des Standes“ gestellt sind, so können diese Bestimmungen doch, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach, nur als Anweisungen hinsichtlich der Erziehung des unehelichen Kindes bis zu dem Zeitpunkte, wo dasselbe, zu welcher Religionsparthei es sich bekennen wolle, frei wählen darf, betrachtet werden. Der § 323 Tit. 18 Th. II. des A. L.-R. weist die Obrigkeit, worunter nach dem Zusammenhänge mit den §§ 319 £P. a. a, O. nur die vormundschaftliche Behörde zu verstehen ist, bei den Vorschrift ten über die Erziehung der Pflegebefohlenen an, auf genaue Befolgung der Bestimmungen der §§ 76—85 Tit. 2 daselbst sorgfaltig zu achten, in weichen die Grundsätze über die Wahl der religiösen Erziehung ehelicher Kinder bei Verschiedenheit des ,Glaubensbekenntnisses der Eltern enthalten sind. Sind diese Vorschriften demzufolge gesetzlich als Erziehungsmassregeln bezeichnet und gehört die Erziehung der Pflegebefohlenen, d. b. der der väterlichen Gewalt nicht unterworfenen und deshalb eben bevormundeten Personen — §§ 7 und 8- Tit. 18, Th. II. A. L.-R. — lediglich zum Ressort des Vormundes und des vormundschaftlichen Gerichtes, so muss dasselbe auch umsomehr von den hinsichts der Erziehung der unehelichen Kinder getroffenea Vorschriften gelten, als nach § 644 ebenda diese nicht unter der Gewalt des Vaters, sondern nur unter der von dem Staate für sie verordneten Vormundschaft stehen. Demzufolge kann ein Conflict über die Erziehung, insbesondere über die Wahl des Glaubensbekenntnisses eines unehelichen Kindes, nur durch das vormundschaftliche Gericht, nicht aber durch den Processrichter entschieden werden. Die thatsächliche Vorfrage, oh der Vater ein Christ sei? ist ferner aber auch nicht durch das blosse Benennen einer bes) Entscheidungen Bd. 41 S. 244.

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