Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Rückblick auf Zustände und Ereignisse der Juden in Frankreich, Italien, dem Orient un der Nordküste Africa's während der letztvergangenen Decennien
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 410 (sequence 10)
- Language
- German
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410 In welcher״Religion ist das von einer, Jüdin mit einen! Hßrzens und * voller Freude über Alles, was ich in Jerusalem gesehen und gehört hatte, verliess ich die heilige Stadt, um den Sabbat Rosch Chodesch Ab in Jaffa zuzubringen. Sonntags darauf nahm mich ein Dampfer der französischen Gesellschaft auf, um mich über Syrien und Rhodus nach Constantinopel zu bringen. (Fortsetzung folgt.) In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausser־ ehelich erzeugte Kind zu erziehen? und darf ein Mdischer Tater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimiren? Ein Rechtsgutachten. Die Ehe, als die im Natur- und Sittengesetze begründete rechtlich anerkannte Vereinigung von Mann und Weib zur vollständigsten Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse1), ist fast bei allen Völkern und zu allen Zeiten als die wichtigste und heiligste Grundlage für die verschiedenen Verhältnisse des hürgerliehen Lebens und die mannigfachen Familienbeziehungen, zugleich auch als ein wirksamer Schutz für Erhaltung, Sicherheit י) Die Römer definiren: Nuptiae sunt conjunctio maris et foeminae, consortium omnis vitae divini et humani Huris communicatio (Modesfcinus libro I. regularum in 1.1. D. de ritu nuptiarum 32, 2), conjunctio individuam vitae consuetudinem continens («lustin!an § 1 Inst de patria potest I., 9). Nach' dem canonischen Rechte (can. 3 § 1 Caus. 27 qu. 2) ist die Ehe individua vitae consuetudo, talem se in Omnibus exhibere viro, qualis ipsa sibi est, et e converso. Die Redactoren des preussischen Landrechts haben eine Begriffsbestimmung der Ehe unter dem Vorgeben abgelehnt (Ges.-Rev. Pens. XV. K. 9 ff.), dass eine solche in das Gesetzbuch nicht gehöre, auch eine passende schwer zu liefern sei.