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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 12 · p. Seite 477

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 12
Article
[Rezension]
Date
1865-01-01
Page
Seite 477 (sequence 2)
Language
German
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־ V‘־■vv׳'"*יי ״״ י -י״ . ־: •י-־ יי-". - * Monatschronik, t'/;- T- >477 ׳! ־׳;. jenem Vorworte blos einige Zeilen des sich nicht nennenden! . Correctors angedruckt, in welchen er auf die genaue; Correctur; aufmerksam macht. Da das Werk sich schon lange in der hebraischen Gelehrtenwelt seinen Platz errungen, so wenden wir uns hier zu dem Verleger, dem jeder Freund der hebräischen Literatur für sein Unternehmen und die treffliche Ausstattung Dank wissen wird. F. Monatschrouik. Berlin, Am 22. November fand hierselbst die Neuwahl für 10 ausscheidende Repräsentanten der hiesigen jüdischen Gemeinde statt; die Betheiligung an der Wahl war eine sehr rege, mehr als 75 Procent der wahlberechtigten Gemeindeinitglieder haben ihre Stimmen abgegeben. Der Privatdocent an der hiesigen medicinischen Facultät, ■ Herr Dr. Rosenstein, Sohn des hiesigen Rabbinatsassessorsiv Herrn E. Bosenstein, hat von der holländischen Regierung einen׳ ehrenvollen Ruf als ordentlicher Professor an der Universität. Groningen erhalten. Die königl. Commission für die 1867 zu veranstaltende Aus- Stellung in Paris hat den Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde ersucht, ein Modell der neuen Synagoge anfertigen und dasselbe bei der Ausstellung anmelden zu lassen. Bern. Der Nationalrath, der sich gegenwärtig mit der Revision der Bundesverfassung beschäftigt, hat den Artikel 44 nach den Anträgen der Commission angenommen. Derselbe lautet' wörtlich: ״Die Glaubensfreiheit ist unverletzlich. Um des Glaubensbekenntnisses willen darf Niemand in den bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Confessionen, sowie innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung auch jeder andern Religionsgenossenschaft im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Cantonen,

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