Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 14 (1865)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 2)
- Language
- German
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166 Geschichte der Juden in Posen. freigelassen. Der Kirchenräuber wurde, nachdem ihm der Henker die Hände abgehauen und den Körper mit Theer bestrichen hatte, den Flammen übergeben‘2). 1734 machen die von einer Frau Channa beim Stadfckommandanten angebrachten Denunciationen der Gemeinde viel zu schaffen 3). In demselben und in den folgenden Jah« ren (Dresden, 11. Juli 1734, und Warschau, 30. Juli 1736) ertheilte zwar August III. den Posener Juden schützende Privilegien, in welchen er ihnen die von seinen Vorgängern ertheilten Freibriefe ״cum Omnibus punctis, clausulis, *articulis, conditionibus, nexibus et ligamentisa bestätigte4); 2) Historisch-statistisches Bild S. 63: GB. II, 151b. Ich will bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass die Rabbinen und Gemeinden in Polen ebenfalls ziemlich ausgedehnte Machtbefugnisse zur Handhabung der Criminaljustiz an Glaubensgenossen besassen. Das Maximum der Strafe bildete jedoch die Verstümmelung. R. Sclialom Scheeh na (starb 1. Kislew 1559, vgl. שו״ת רמ״א Nr. 25) 11688 einem Verbrecher die Zunge ausschneiden und die Augen ausstechen (מ^וב^ין □"ulD שו״ת Nr. 138). -- 1706 wurde zu Posen in der ״neuen Schule" von dem Synagogendiener und einigen Helfershelfern ein bedeutender Diebstahl verübt. Der Hauptbetlieiligte wurde aus der Gemeinde verbannt und sollten ihm überdiess die Ohren abgeschnitten werden, doch wurde ihm diese letztere Strafe erlassen und nur für den Fall in Aus« sicht gestellt, wenn er es wagen sollte, je wieder das Gebiet der Stadt Posen zu betreten: בכן יצא פסק דינו באסיפה ובצירוף הנ״ל בראשונה לעשות בו תשבם גמור לחתוך את אזנו אוזן ששמע בהר סיני לא תגנוב והוא גנב ועוד נוסף על זה שאר עונשים גדולים ונוראים קשים ומרים מכות גדולות ובולט נתקיימות בו חוץ חתיכת אזנו עדיין לא ומחל שיעבודו ולא נתקיים בו כי אם דווקא כשלא יחזור וישוב עוד כל ימי חייו לבא לקהלתנו הקדושה אפילו על רגע אחח כי נחרץ פסק דינו שאסור בבל יראה ובל ימצא בקהלתנו בל־* ימי חייו אפילו רגע אחת אבל אם יעבור ויבוא לקהלתנו אפילו על רגע אחת אז תיכף מיד יקרים בו העונש לחתוך אזנו ולחזור ולגרשו וכו, (GB. 11, 68b). Nach den in der hiesigen Gemeinde verbreiteten Traditionen soll hier in den letzten Jahrzehenden des 18. Jahrh. gegen einen Denuneianten das Recht von מורידין ואין מעלין in Anwendung gebracht worden sein. 3) GB. II, 164a. 4) -Akten der Comm. d. g. 0. II, 1558—59.