Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 322 (sequence 2)
- Language
- German
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322 Geschichte der. Juden in Posen. liehe Beschwerden gegen die Juden Sr. Majestät vorzulegen, denn wir hegen die Zuversicht, dass durch das zwischen uns herrschende Einverständnis in der Sache die Juden ihrer Rechte verlustig gehen werden, womit wir unsern Bürgern und dem Staate einen guten Dienst leisten*)." Ob diese Coalition wirklich zu Stande kam, ist nicht bekannt; der Posener Magistrat hatte übrigens schon ein Jahr früher (1520) selbständig den Juden den Kleinhandel untersagt und sich zur kräftigeren Wahrung seiner Rechte einen Erlass Sigismunds5 erwirkt (vom Jahre 1523), in welchem als Hauptnorm aufgestellt wurde, dass die Juden Waaren nur en gros kaufen und verkaufen dürfen, so sollten sie z. B. Seide, Pfeffer nur pfundweise, Seiden-, Goldstoffe und Tuch nur in ganzen Stücken, feinere Leinwand nur zu zwei Stücken, Silber- und Goldfäden nur zu zwei Unzen, Nahrungsmittel, namentlich in der Fastenzeit, in grösseren Partieen, in Säcken und umfangreichen Gefässen verkaufen, nicht weniger als acht Ochsenhäute, zehn Felle, fünf Wolfspelze, vier Marder, zwei Stein Wolle mit einem Male kaufen, überhaupt nicht eher die zu Markt gebrachten Waaren kaufen, als nachdem die Christen bereits ihren Bedarf gedeckt haben. Auch durften sie zu keiner anderen Zeit als zum Jahrmarkt Verkaufsbuden und Niederlagen auf dem Posener Markte anlegen. Die Uebertretung einer dieser Vorschriften Seitens der Juden zog die Strafe eines Schocks nach sich, welches zwischen dem Magistrat und den Wojwoden getheilt wurde1 2). 1y Luk. I, 75 theilt den Brief im Original mit. Der Schluss lautet: Intelleximus itaque S. vestras non modicum per ipsos Judaeos incommodari. Pro tanto rogamus S. vestras, significent nobis si voluerint 86 pro 1110 termino una nobiscum in t&libus libertatibus Judaeorum opponere et Sacrae Majestati Regiae hajusmodi gravamina ex parte sua contra ipsos Judaeos deponere; nam nos fidimus, quia si liujusmodi in nobis erit contra ipsos Judaeos mutua intelligentia, ipsi Judaei libertates amittent. Et nos civibus nostris et Reipublicae in eo bene consulemus. *) Luk. I, 74.