Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Petersburg [Nachricht]
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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80 Monatschronik. Sammlung des Herrn Firkowitseh siiul 25 Handschriften vor dem neunten und 20 vor dom zehnten Jahrhundert geschrieben. In Betrel! von 5 Handschriften auf Leder kann man entschieden behaupten, dass sie die ältesten von allen hlsher in der Welt entdeckten Urkunden über das Wort Gottes sind. Die ganze Sammlung des Herrn Kirkowitsch besteht: 1) aas 47 Rollen des Pentateuch auf Leder und Pergament; 2) aus 77 Codices der heiligen Schrift; 3) aus 23 Uebersctzungen ln alle möglichen Sprachen; 4) aus 272 Werken karailLseher Schriftsteller; 5) ans 523 Werken rahhinisclier Schriftsteller; 0) aus 250 verschiedenen Arten, historischen I?riefen und Artikeln: 7) aus 722 Grabsehrif* ten; 8) aus circa 3(K> Documenteu, welche, die Geschichte der Karaim im südlichen Russland betreffen, und b) aus circa 300 alten Plänen verschiedener neurussischer Städte. Die Regierung hat Herrn Dir ko witsch die Summe von l(XUXK) Silberrubid für diese Sammlung bezahlt. VelletFi. Anknüpfend an die neuesten Vurgänge in Veile tri, bringen wir hier den Wortlaut einer Aufenthalts karte, wie sie im Decomber 1802 einem Juden ausgestellt worden ist. ,,Gen.- Yicariat Yelletri. Nach Ansicht und KichtigfLridon der von dem Gesetze verlangten Pässe wird dem Israeliten N. die Erlaubniss ert heilt, für die Dauer von . . . Tagen sieh in dieser Stadt aufhalten zu dürfen, und zwar zu dem einzigen Zwecke, einen hiederen und ehrlichen Handel da zu treiben. Dabei wird ihm aber für die ganze Zeit seines Aufenthaltes aufgegeben, sich spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang in die von ihm erwähnte. Wohnung zurückzuziehen und solche vor Soinicnaufgang nicht mehr zu verlassen; gleichzeitig ־wird ihm der Zutritt in das Kloster, Conservatorium oder einen heiligen, der Episcopaljurisdiction unterliegenden Ort untersagt; ebenso der Gebrauch jedes vertraulichen oder familiären Ausdrucks heim Reden oder Handeln mit Christen. Die Ucbertrctung einer oder der anderen besagter Vorschriften wird uimachsiehtlich mit Gefüngniss und Geldstrafe von 5 T1111\ zum Nutzen der heiligen Sache bestraft. VeLktri, am Sitze des Vic&riats, den . . . 1862. J. Vesir, ex officio Gcneralvicarius. (Stempel des Vic. von Velletri.) Giov. Jessenschi, Crim.-Secir. des Bisthums.‘4'