Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 430 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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430 Zur Geschichte der Juden in Worms. das Ihr hieuor in vnnsern Comissionen zu göttlicher handlung selbst bewilliget vndt solche Euere bewillig urig vorn 19. Junj jüngst versehtenenes Jahrs selbst zugeschriben vndtvmb verfertigung solcher Comissionen doch Cum adiunctione des Raths zu Strassburg gebeten nit wenig befremdens, Dieweil wir aber nit gemaint seyn weder Euch noch Jemandts andern vber vndt wider seine gelegen halt zu göttlicher handlung zu dringen vndt hieuor, ehe dan wie berürte Comission Euch sowohl als Eueren gegenthail zu gnaden vndt guten aussgehen lassen dahin gnediglich entschlossen gewest, da ain oder der ander Thail solch vnnser Comission waigern wtirdt, Alss dann disen stritt, zu gebürlicher erörtterung an das ordent- Lichen Rechtt zu remittiren vndt zu weisen, So können vndt wissen wir im fall Ihr ie auff Euer verwaigerung endlich zu bestehen vndt zu verharren vndt ainiger göttlicher handlung nicht statt zu geben bedacht von vnnseren ersten Entschlus nit ab zuweichen, Sondern werden vervrsacht werden Euch vndt Euer gegenthail an das ordentliche Recht zu weisen vndt die sache daselbst erörtern vndt mitler Zeit vnnsern Cansens der Juden Ausschaltung halber eingestellt zu lassen. Vnd wollen Euch nit desto weniger, Ihr thutt solcher vnn- 8er Comission statt oder nicht, hiermit abermals bey Vermeidung vnser höchsten Vngnadt vndt straff vndt zusampt der Poen in vnnserem Jüngsten Mandat begriffen, noch aine Poen benentlich 500 Markh lötiges goldes ernstlich aufferlegt vndt befohlen haben, das Ihr mittler Zeitt vndt biss zu endlichem Ausstrage vndt Erörterung dieser Sachen mit aussschaffung der Juden, oder sonst in ander Weeg, mit der Thatt gegen den Juden nichts fürnemett noch den Zuthun gestattet, Sondern Euch aller th'attlichen gewaltsamen handlungen vndt neuerung genzlich enthaltett, Auch vermög vnnser hieuor zu etlich mahlen au Euch aussgangener Mandat vndt beuelch, die einstellung vnseres Consens der Burgerschafft vndt gemein öffentlich publiciren vndt verkünden lasset, damit sich kainer ainiger vnwissenheitt nit zu entschuldigen habe. An dem allem thutt Ihr vnnsers ganz ernstlich willen vndt mainuug. Datum in vnnser Stadt Wien den 20. Martij 1561. An den Rath zu Wormbs. [Fortsetzung folgt.)