Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 428 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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428 Zur Geschichte der Juden in Worms anhabender lang vndt wohlhergebrachter Ober vndt Iierrlichkeitt, auch Recht vndt gerechtigkaiten zu abbruch schmelerung vndt schaden auch vnns vndt vnsere verordnete Comissarien zu veracht vndt Verkleinerung vndt sonst zu ainem ärgerlichen Exempel im heil. Reich vndt vnns darauf 8. A. vmb vnnser ferner kayserlich hülff vndt einsehung demütiglich angeruffen vndt gebeten. Wann vnns nun obbegriffene gegen so viele vnnsere mit zeitigern Rath vndt guter Vorbetrachtung aussgangenen Reuelch erzaigter vngehorsamb nit vnbillich zu misfallen raicht vndt Vnns solches!enger zu gestatten nicht gebären will, So empfehlen wir Euch abermals von Römischer Kais. Machtt bey Vermeidüng vnnser vndt des Reichs schwere Vngnadt vndt straff darzu ain Poen nemlich fünffzig Mark lötiges Goldes halb vnnser vndt des Reiches Cammer vndt den andern halben thail genannten Bischoffen zu Wormbs vnablesslich zu bezahlen, hiermit ernstlieh gebietendt vndt wollen, das Ihr vielgemelten vnnser suspension vndt einstellung ohne alles!enger verziehen, Euer Burger-;schafft vndt Inwohnern (Inmassen Ihr zuuor mit dem Consens auch gethan) öffentlich publicirt. vndt verkündet vndt nit allain für Euch selbs gegen gemeine Judischait bey Euch nichts gewaltthetliches fürnemt noch handeltt, Sondern auch solches gedachter Euer Burgerschafft nit zustehett noch verhengett vndt in allweg bey Ihnen die ernstliche Verfügung thuett vndt verschaffeit, das sie sich aller Thättlichen gewalttsamen handlung gegen der Judenschafft genzlich . enthalten. Vnd dieselben biss zu Ausstrag des zwischen dem Bischouen zu Wormbs, Der Judenschafft vndt Euch schwebenden stritts ruhig vndt vnangefochten bei Euch wohnen vndt bleiben lassen vndt Euch sampt den Eurigen also vorigen vndt diese vnsere geboten vndt Mandaten allenthalben gemäss erzaiget vndt ferner nit vngehorsamb seyet, noch anders thuett noch Jemandts andern von Eurentwegen zu thun gestattet, Als lieb Euch sey obbernente Poen vndt straff zu vermeiden. Das meinen wir ernstlich. Geben in vnnserer Stadt Wien den Ersten Tag des Monats Martij Im ain vndt sechzigsten Vnnser Reiche der Römischen im Ein vndt •dreissigsten vndt der andern im fünff vndt dreissigsten Jahre.