Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 414 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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414 Zur Geschichte der Juden in Worins bestettiget würdt Sechzig Pfundt heller geben, einem künfftigen Herrn Bischof! zu Wormbs zu behalten das Capitul oder Jene die vber des Bisthumbs guett ‘gesetzt sind, sollen den Juden Rath vndt Ihnen der ein Juden Rathsmann würdt, den Juden sicher machen, ehe dan sie das gelt geben, das sie von einem künftigen Herrn Bischof! zu Wormbs vmb diese sach einer ansprach nimmermehr gehähen, ohne alle geuerde. Wir die vorgenannten fünf! Mann 8 ein dt auch einmütiglich vberkomen vndt setzen, were es, das der zwölf! Rathsleutt vnter den Juden einer oder mehr von der Stadt führen zu Wormbss vndt anders8wo wohnten ein Jahr oder 2 Jahr oder 3 Jahr darumb soll doch Ihr Rathampt nitt ledig sein ob sie in den dreyen Jahren wider zu Wormbs ziehen vndt sesshafft werden. Sein sie aber mehr denn drei Jahr aus, das sie nit sesshafft sein zu Wormbs, so seind die Rathsämbter ledig zu allem dem Recht als ob sie Tott wehren. Wir sprechen auch auf! den dass dis6 Satzung vndt Ordnung immer stete und vest pleibe vnverbrüchlich das alle Brief! vndt 8 at zunge die gemacht 8 in dt oder noch möchten werden gemacht, die diese Satzung vndt Ordnung geuerden möchten, das sie sollen Todt sein vndt kein macht haben nun oder hernach. Wir die vorgenanten fünf Männer sprechen auch vndt seind einmütiglich vberkommen, Auf! das, das dise Satzung vndt Ordnung beede von vnsern herrn den Bischof! von Wormbs vndt seinen vndt dem Capitul des vorgenanten Stiffts vndt auch von ' den Juden ewiglich vndt ganz ohnuerbrüchlichen gehalten werde. Were es das dis er Brief! gebrochen würdt von vnsern Herrn dem Bischof! vndt seinen Stifft oder von den Juden an ainigen seiner stucken, das die Burger vndt die Stadt von Wormbs, wider den die das brechen sollen sein vndt die Jenen die den Brief! stett haben, beholffen sollen sein mit Crafften vndt mit machten, mit guten treuen vndt 801 das der Stadt vndt den Burgern an keinen Ihren Ayden nichts schaden, vndt soll vnser Herr der Bischof! Emerich sein Insiegel vndt des Stifft Ihres Capittuls Insiegel vndt die Stadt der Stätte Insiegel an disem Brief! henken zu vnserem Insigel vndt soll auch der Juden Rath von Wormbs sich verbinden vndt behessenen vndt besigeln mit