Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden in Dortmund
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 2)
- Language
- German
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82 Die Juden in Dortmund. den Personen, Sachen und Familien derselben in seinen Schirm und besonderen Schutz genommen habe." Für diesen erzbischöflichen Schutz hatten sie alljährlich gegen Pfingsten eine Abgabe von 23 Mark Kölnischen Denaren an den Stadt-Schultheiß abzuführen. Gegen Entrichtung dieser Summe sollte auch allen Juden, welche sich später in Dortmund niederlassen würden, Schutz gewährt werden. Wie groß oder gering die Zahl der sich der Obhut des Erzbischofs anvertrauten Juden gewesen sein mag — sie vereinigten sich bald zur Gemeinde und hatten ihr Gotteshaus, wie wir aus den Bestimmungen und Vorschriften über die Ablegung des in seiner Art merkwürdigen Judeneides erfahren. Das Formular dieses in altdeutscher Sprache abgefaßten Judeneides wurde gegen Ende des 13, Jahrhunderts nebst einigen Stadtrechten ans einem in dem Dortmunder Stadtarchive auch ewahrten großen Pergamentblatte geschrieben und scheint einstmals öffentlich ansgehangen zu haben. Hat auch der Eid selbst mit dem bekannten, im deutschen Reiche eingesührten viele Aehnlichkeil, so halten wir es doch nicht für überflüssig ihn hier mitzntheilen. ׳ Zuvor jedoch ein Wort über die Zulassungs- oder vielmehr Unzulassungssähigkeit der Inden zum Schwure und über die Form, welche der Schwörende zu befolgen hatte. Des Juden Eid wurde nicht angenommen, wenn ein Christ das von ihm Zum Verkauf Ausgestellte als ihm gehörig beanspruchte und sein Recht durch einen Eid bekräftigte. Ebenso war fein Eid ungültig, wenn mit ״Blut besudelte oder naß gemachte Kleider, zertretene oder zerschlagene Kelche", überhaupt Gegen-- stände ihm entwendet waren , deren äußere/Beschaffenheit den Verdacht der Unehrlichkeit und Untreue schöpfen ließen. Jeder Jude mußte in der Synagoge schwören. Nachdem der Schwörende mit dem Richter und dem Actuar die geweihte Stätte betreten hatte, legte er die rechte Hand bis zum Armgelenke (membrum brachii) ans das 3. Buch Mosis * 2), perinaneant, in predictorum testimonio presentes litteras conscribi et nostr^ ac tremon. oppidi sigillorum munimine fecimus cornmuniri. Datum Colonie sexto Kal. aprilis a. d. M° CC° L°. .F ahne, Urkundenbuch der freien Reichsstadt Dortmund (Köln-Bonn 1855) I, 30ff. 2) In libr.o, qui hebraice dicitur Elesmot (אלז־ז שמות) jurandum est, heißt es einige Reihen weiter, so daß man nicht weiß, *tö auf dem 2. oder