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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 5 · p. Seite 162

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 5
Article
Das neue Hospital zu Jerusalem
Date
1856-01-01
Page
Seite 162 (sequence 2)
Language
German
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162 O'cfcbicbte tov Juden in Holland ad, und zwar van 61 bi* 70: 50, iunt 71 bi* 80: 28, 1'0u 81 bi* 00: 0, iu'11 01 bi* 100: 2, und zwar ein Kranker von 02, und einer von 06 Ja lue». Nach den Länder» konnucn auf Palästina und die sonstigen türkistbe» Provinzen 267 Individuen, auf die anderen Lander 275, unter denen 37 Deutsche. Wir macken nock bemerkbar, das; der größte Theil dieser Kranken wahrsckeinlich seine Zuflnckt zu dem dortigen protestantischen Hospital ivie früher batte nebnieu müsse»; man weiß aber, für welchen Prei* dort Hülse geleistet wurde, und daß das legte Ziel ans eine Proselvkenanstalt hinanslies. Der Dank, den daher der Bericht gegen den ■Stifter aiissprichr, ist eine im Namen de* Indeuthnms dargelegte Anerkennung, sowie die dort gebegte Hoffuung gerecht ist, ״die israelitisebe Barmherzigkeit, eine der Vorzugliebsten Tugenden unserer Glaubensgenossen, werde dieser so nützlichcn Woblthätigkeitsanstalt Unterstützung angedeiheu lassen, sowie daß die Freigebigkeit jener Familie, die durch Stistuugeil zu Gunsten der leidenden Klassen der Vorsehung für die von ihr ibr zugelbeilten ©abeit gern dankt, weiter zum Gedeihen diese* schönen Werke* beitragen wird". Geschichte der Juden in Holland. (,'v t' v!5) סין u n 1 Wir gehen nun zu den Bestimmungen, über die Juden in gesellschaftlicher Beziehung, über. Diese umfaßten die allgemeinen Plaeate und Beschlüsse der hoben Landeöobrigkeit, zu denen u. a. gehören: Das sogenannte ewige Edict von Kaiser Karl V. gegen geheint« Eben, die ohne Zuslimmuug der Eltern geschlossen, wozu jedoch bei den Sitten der Juden weniger Veranlassung war. Die politische Ordonnanz vom 1. April 1580, auch über da* Berhältniß der (5he, wobei ausführlich die Grade der Verwandtschaff und Schwägerschaft auögedrückt waren, innerhalb deren (Grenzen es nickt erlaubt war, eine eheliche Verbindung einzugehen, wie auch die öffentliche Verkündigung der erforderlichen Aufgebote. Ferner das Plaear vom 18. Teeember 1600, über die Erbfolge bei Sterbefällen, wobei die jüdischen Rechte beschränkt wurden, nach welchen solcke Erbschaften bloS den männlichen Erben anheim

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