Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Miscellen [Nachricht] / Schwarzauer, M.
- Date
- 1853-01-01
- Page
- 408 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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408 Notizen. So ist auch Seitens des Ober-Tribunals unlängst in einem Zudicat v. 17. Sept. v. I. der fragliche Art. ausgelegt worden. Berlin 17. Juli 1853. Ministerium des Innern. II. Erlaß an den Königl. Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien, die Ausübung des Stimmrechts jüdischer Ritterguts-Besitzer auf Kreistagen betreffend. Ew. re. sende ich die Original-Anlage der Beschwerde des N. zu N., welche mir mit dem Berichte vom 21. v. Monats zugegangen ist, anbei zurück. Wenn nach meinem Erlaffe vom 29. Juli 1851 schon bei dem damaligen einstweiligen Fortbestehen der ältern Kreistage auch die Bedingungen in Betreff der Ausübung des Stimmrechts, wie sie die älteren Gesetze über die Kreis- Verfassung enthalten, vorläufig aufrecht erhalten werden mußten, so ist jetzt nach Erlaß des Gesetzes vom 24.;3DEtai I. betreffend!die Aufhebung der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850 um so mehr an jenen Bedingungen sestzuhalten. Der Beschwerdeführer beruft' sich darauf, daß hiernach die älteren Gesetze nur in so weit wieder in Kraft gesetzt worden, als sie mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, und zwar für den vorliegendenFall mit Art. 12derselben, nicht imWiderspruche stehen. Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Art. 12 der Verfassungs-Urkunde, wonach der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse ist, ohne Weiteres, den Bestimmungen der ältern Gesetze über die Kreis- und Provinzial-Verfaffung wegen Ausschließung der Juden von der persönlichen Wahrnehmung der Standschast entgegen, in Wirksamkeit trete. Unter der Auffassung nämlich, daß die ältern Kreis-und Provinzialstände als communallandständische Einrichtung in Gemäßheit des Art. 69 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial - Ordnung vom 11. März 1850, ferner zufolge des Art. 110 der Verfassungs-Urkunde, da die Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März nicht eingeführt worden ist, gesetzlich noch fortbestanden haben, und. der allgemeine Grundsatz des Art. 12 der Verfassungs-Urkunde nicht die,Kraft hat, ein bestimmtes particuläres Recht, wie solches die älteren Kreis- und Provinzial-Ordnungen enthalten, ohne Weiteres aufzuheben, es vielmehr hierzu einer ausdrücklichen, besondern Gesetzes-Vorschrift bedarf, welche erst nach den leitenden Grundsätzen des Art. 12 a. a. O. erlassen werden müßte, ist die Ausschließung der Juden von der Standschast auch ferner für jetzt noch anzunehmen. Diese Rechts-Auffassung in Betreff der Anwendung des Art. 12 der V.-U. wird übrigens auch durch die Ausführung unterstützt, welche das Ober- Tribunal in einem unter dem 17. Sept. v. I. ergangenen Erkenntniß aufgestellt hat. Ew. Hochwohlgeborm wird ergebenst überlaffen, den N. auf seine Beschwerde ablehnend zu bescheiden. Zugleich wird aber auch der Landrath des N.-Kreises zu bedeuten sein, daß die bestehenden Gesetze, Kreis-Ordnung für Schlesien vom 2. Juni 1827, §§. 5 u. 6 (Gesetzsammlung. S. 71) in Verbindung mit dem Gesetze über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 §. 3 (Gs. S. 264), es nicht gestatten, eine Vertretung der Juden auf Kreistagen durch christliche Rittergutsbesitzer zuzulassm, und daß demnach die darauf gerichtete Vorladung des N. nicht zu rechtfertigen ist. Berlin 8. Aug. 1853. Das Ministerium des Innern. ' ' Im Aufträge v. Manteuffel.