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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 10 · p. 384

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 10
Article
Zur Geschichte der Juden in Polen
Date
1853-01-01
Page
384 (sequence 16)
Language
German
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384 Zur Geschichte der Juden in Polen. zu erpressen. Er verordnete eine Kopfsteuer von einem Gulden. Nicht wenig aber.war er erstaunt, als er auf dem Verzeichnisse nur 16,589 Juden angeführt sah, und die jüdische Bevölkerung der Krone allein (Polen) notorisch 200,000 Seelen betrug. Man erzählt, daß der König bei dieser Gelegenheit an seinen Jugendfreund Franz Krasinski, Bischof von Cracau, welcher wegen seiner Toleranz und als Gegner der Inquisition bekannt war, folgende Frage stellte: ״Sagen Sie mir, mein Herr, Sie, welcher nicht glaubt, daß der Teufel in unsere Sachen sich mengt, auch Zaubereien keinen Glauben schenkt: woher kommt es, daß die Juden, welche gestern 200,000 waren, sich unter der Erde verstecken konnten, um nur in der Zahl von 16,589 zu erscheinen?" — ״Sire," antwortete dieser geistreiche Mann, ״die Inden haben des Teufels nicht nöthig um Zauberer zu fern"9). — Dieser aufgeklärte Prälat konnte jedoch die Hinrichtung einer wegen Entweihung der Hostien angeklagten Jüdin nicht verhindern. Im Jahre 1565 tvurde im Raw.ischer Kreise eine des Diebstahls einer Hostie beschuldigte Jüdin, aufBefehl dcs Nuntius Lippmann verbrannt'). : Gleich seinem Vater erließ der König für die Juden drückende Gesetze; so wurde auf dem Reichstage zu Warschau 1557 den Juden der Pferdehandel untersagt; ״die Juden," lautet das Gesetz, ״sollen den Pferdehandel nicht treiben. Und wagt ein Jude dieses zu thun, so werden die Pferde cvnfiscirt und er selbst aufgehängt"9). Diese Verordnung wurde ans den Reichstagen zu Piotekow 156211.1563 erneuert, und durch Verschärfung der Bestimmung des Königs Sigismund I. von 1538, den Juden das Pachten der Salinen, die Zölle, der Branntweinhandel verboten. Noch drückender sind die Bestimmungen des Reichstages von 1565.!v; 1. Dem Juden ist, bei Strafe von hundert Mark, das Aufnehmen eines Christen in seine Diensteuntersagt. Der Christ, der einen Dienst bei einem Juden annimmt, wird mit Gefängniß bestraft9). 9) Tableau de la Pologne. 1) Czack'. 2) Vol. Leg. v. 607. T. 1. 3) Yol. Leg.

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