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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 10 · p. 372

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 10
Article
Zur Geschichte der Juden in Polen
Date
1853-01-01
Page
372 (sequence 4)
Language
German
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372 Zur Geschichte der Juden in Polen. die erhaltene Nachricht eilten Clemens Moskorzewski, Starost von Cracau und Nicolas Litwosz, General-Procurator mit bewaffnctcn Schaaren den Inden zn Hülse. — Dieser Auflauf war kaum gestillt, als das Volk das Lünten, welches den Magistrat, auf das Rathhans berief, als ein neues Zeichen zur Vcrnichtung der Juden betrachtete, wieder auf sie stürzt, sie mordet und beraubt; und nur diejenigen blieben am Leben, die zum Christenthum sich bekehrten. Die Straßen, in welchen die Juden wohnten, lvnrden eingenschert^). Dieser Vorfall verbreitete Schrecken unter der jüdischen Bevölkerung Polens, sie sahen sich ihres Lebens und Vermögens nicht mehr sicher. Ciu Theil zog zu ihren Brüdern in Lithauen, wo der hochherzige Vitold herrschte, der durch hervorragende Tugenden sich die nngetheklte Verehrung seiner Untcrthanen — er.,war unumschränkter Gebieter Lithauens — erwarb^). ,: Im Jahre 1408 ertheilte Vitold in Luck den in Lithauen angesicdelten Juden ein Privilegium, das ihnen Person, Vermögen und Handel sicherte und sie gegen Unterdrückung und Verfolgungen schützte. Das Privilegium bestand aus folgenden zweiunddreißig Punkten °): .1. Wir bestimmen, daß in Geldsachen oder!vas immer einem Falle, wofern es die Person oder das Eigenthum des Juden betrifft, zwei Christen und ein Jude, der sein Gesetz kennt und befolgt, das Zeugniß ab legen. 2. Desgleichen wenn ein Christ einen Inden wegen eines Pfandes klagt, behauptend daß er selbes ihm schuldet, und der Jude es lüugnet, und der Christ ihm nicht glauben will°) . . . 3. Desgleichen wenn der Jude ohne Beibringung von Zeugen behauptet, ein Christ schulde ihm auf ein Pfand, und dieser es lüugnet, so soll der Christ die Forderung bezahlen oder abschwören. 4. Der Jude kann alles pfandweise annehmen, ansge- 3) Dlug. — Wapowski u. A. -4) Wapowski Dziejc. 5) Czacki -ringt dies Privilegium in seinem Werke: O lit. i pols. praw. nur im Auszuge. Vollständig findet man es in: Gotedionski Dz. Pol. za Wlacl. Jag. (Wir räumen auch diesem Statut hier einen vollständigen Platz ein, da die Quellen schwer zugänglich sind und der Geschichtsforscher dem Hrn. Verfasser Dank für sein sorgfältiges Studium wissen wird. D. Red.) 6) Gotebiowski entlehnt diese Statuten: Ex codiceMs. statuorum Lithua» nia per Gastoldum digestiorura quäe sunt in Archiv. Regni.

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