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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 311

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Geschichte der jüdischen Ärzte
Date
1939-01-01
Page
Seite 311 (sequence 7)
Language
German
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Zur Gescliiclite der jüdischen Ärzte 311 arzt und Joseph juden seinen enckell sambt ihrem weib. kindt und brodgesindt in unser schütz, schirm und frey sicher glaidt in unser grave- und herrschafften auff und angehnomen haben und zu Bendorff in eine behaussungh sich heusslich niederzuschlagen gleich andern juden daselbst(!) aller nottürft zu ihrer haushaltungh haben zu gebrauchen und sieben jhar langk, sofern sie sich geburlich halten, daselbst zu wohnen geburlicher weis leibartzney zu gebrauchen, zu handtieren... geltt auszulehnen und in dem allem soviel unser underthanen angehen und betreffen vurdt sich unsern Ordnungen so d.en auffgericht oder noch bevohlen verden allerdings gemess zu erzeigen und zu verhalten sonsten mit aussheimischen wie andere under den benachbarten gesessene Juden auf Interesse auszulehnen und zu werben und da jhemandts deren wir zu recht mechtigh ihne mitt schulden ve[rhafft] . . . und nitt bezalen wolte auff(!) gemeinen der recht wege und wie in unsrer graveschafft breuchlich zu der beza[lung] . . . gnediglich vergunzt haben, wie wir dan ihn [kraft?] dieses sie auffnehmen und soldes also vergönnen und . . . b[evehlen] demnach allen unsern ambtleuden, rentmeistern, vogten, schultheissen, burgermeister und richtern, auch andern unsern underthanen obgemelten Veilen und Joseph, ihr weib, kindt mitsamtt den ihrigen zu schützen und schirmen gebürlich handtierung zu dreiben zu . . . vergönnen und zu beveisslichen billichen schulden verhelffung zu thun und sich gegen sie alles andere unsern underthanen zu verhalten, dargegen sie in . . . dankbarlich gegen uns und die unsere sich zu verhalten, Unser bestes zu vesten schaden zu warnen und alles zu tun was sonsten fromme underthanen ihren ober und landtherren zu thun schuldig sein sollen . . . getreulich und ungevehrlich. Zn urkundt haben wir Hermann grave zu Sain etc. unser insiegell unden an diesen brieff thun hengen der geben am ersten septembris ihm jhar der singer zall achtzig. Demnach gelob und verspreche ich Josef jude vor mich und meinen altvatter Veill juden diesen schirmbrief soviel unss derselbigh beruren thutt steth, vest und unverbrüchlich zu halten, und volermeltem meinem gnädigen herrn zu erkendt[nis] solchs schütz

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