Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 1
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829909-2829911-2848275--44752-2848387- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
V־־:'•■;■V ‘ 75 ־ Noten gebracht, wo auch zuweilen scharfsinnige Auseinandersetzungen und kritische Bemerkungen zu finden sind, die manche dunkle Talmudstelle erklären und historische Zusammenhänge aufdecken. Durch die klare Darstellung und die historische Behandlung des talmudischen ' Sklavenrechtes hat sich der Verfasser ein großes Verdienst um * die talmudische Rechtswissenschaft erworben, und jeder Talmud-und Rechtsforscher wird ihm sicherlich Anerkennung zollen. Es ist aber zu wünschen, daß der Verfasser in den weiteren Abhandlungen das babylonische Recht mehr berücksichtige als er es in dieser Abhandlung getan hat. Schon die in der Mischna Gittin 9,3 zitierte Formel aus dem Freilassungsbriefe הרי את לעצמך du gehöre dir selbst entspricht ganz dem babylonischen sa ramänisa si sie gehört sich selbst1. Die Bestimmung in der Mischna Gittin IV, 6: ,,Wenn jemand seinen Sklaven einem Nichtjuden oder nach dem Auslande verkauft, geht er frei aus“ hat eine Analogie im babylonischen Rechte2. Auch eine zweite Bestimmung im babylonischen Talmud Gittin 39b und 40a und Jer. des. S. 45d, daß ein Sklave, der in Gegenwart seines Herrn eine freie Person geheiratet hat, die Freiheit erlange, erinnert nach der talmudischen Interpretation an die babylonische Rechtspraxis3. Die Vertragsformel beim Verkauf von Sklaven, die der babylonische Talmud Gittin 86a als Einführung des babylonischen Amoräers R. Juda (lebte im 3. Jahrhundert) angibt, dürfte eher an das babylonische Recht erinnern4 als an das ädilicische Edikt, wie Rubin annimmt5. Unbeschadet dieser Ausstellung ist die talmudische Rechtsforschung um , eine vortreffliche Arbeit bereichert worden, und es ist daher zu wünschen, daß der Verfasser die schon im Titel angedeuteten weiteren Abhandlungen bald der Oeffentlichkeit zuführe. Lemberg. ׳ L. Freund. Karl Kautsky: Rasse und Judentum. 2. durchgesehene und vermehrte־ Auflage. Stuttgart, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. G. m. b. H., 1921. Vielleicht wird man einmal in ein paar hundert Jahren über die ungeheure Literatur, die das zu Ende gehende 19. Jahrhundert und das beginnende 20. über Rassenfragen und Rassenprobleme ausgespieen ,hat, lächeln, vor allem deshalb, weil man sie mit dem Mäntelchen der Wissenschaftlichkeit umkleidet hat und das Problem doch letzten Endes ein völlig unwissenschaftliches ist und bleiben muß. Die Einschätzung der Menschen nach־ der Rasse und die Verfolgungen, die sich daran knüpfen, wird man ebensowenig verstehen, wie wir heute etwa die Religionskriege der Reformationszeit begreifen können. — In diesem Sinne begrüßen wir die vorliegende Schrift von Karl Kautsky. — Er leuchtet tief hinein in die ganze Absurdität der Problemstellung und verdient deshalb unsern Dank, auch wenn wir mit den Ergebnissen seiner Untersuchung nicht einverstanden sein können. — Gewiß erkennt er mit Recht 1 S. M. Schorr, Urkunden des altbabylonischen Zivil- und Prozeßrechts. Leipzig 1913, S. 44. 2 S. Ham. § 280 f. Vgl. Schorr a. a. O. S. 45 und ZKML.1908, S. 385 ff. 3 Vgl. Schorr a. a. O. S. 59. 4 S.: N. M. Nathan OLZ. 1903, S. 183. f. 5 S. 16 und Note dazu.