Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 62 (1918)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zwie Sammelbände aus dem Nachlasse Karolus Fischers
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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$4 Zwei Sammelbände aus dem Nachlasse Karolus Fischers. Verfassung Widriges gefunden wurde״ übrigens denkt Gefertigter sie auch nur für sich in Gemäßheit seines Standes anzuwenden. Prag den 11. Aprill 832. Doktor Zacharias Frankel k. Leitmeritzer Kreisrabbiner. .11. Sr. Hochwohlgeboren, Herrn Carl Fischer, K. K. Translator und Revisor in hebraicis. Hochwohlgeborener Herr! Ein Zufall verhinderte mich, dem Veteranen der hebräischen Litteratur meine abermalige Aufwartung vor meiner Abreise von Prag zu machen. Ich habe fürwahr! nicht wenig dabey verloren, da ich unbenützt die Gelegenheit mußte vorübergehen lassen, dem hochherzigen biederen Manne, der mit der Weisheit des Greises einen regen, lebhaften Sinn für das Gute und Edle verbindet, noch einmahl meine innige Achtung an den Tag zu legen. Daher sey es mir vergönnt, in diesen wenigen Zeilen Ew. Hochwohlgeboren die Versicherung abzulegen, daß ich mit Ungeduld den Tag herbeywünsche, wo ich Hochderoselben noch mit völliger jugendkraft ausgerüstet, wiedersehe, und den Spruch unserer Weisen immer mehr bestätigt finde: זקני תלמידי חכמים כל זמן שמזקינין דעתן מ חישבת עליהן »der Weise je älter er wird, desto mehr nimmt er an Weisheit zu.« Ein Spruch, der sich an Ew. Hochwohlgeboren so trefflich bewähret. Ich habe schließlich noch zu bemerken, daß eingedenk der Äußerung von Hochderoselben hinsichtlich der Zensur der Grab״ steine oder sogenannten מצבות ich dem k. k. allerhöchsten Hofdekrete1) sogleich pünktlich nachkam, meine Gemeinde auf dieses aufmerksam machte, und als Beweis hiervon belieben Hochdero- ב) Die Zensurierung hebr. Gräbschriften erfolgte auf Grund des Hofdekretes v. 25. März 1810, das von Gubernium öfters dem Prager Magistrate und den Kreisämtern in Erinnerung gebracht werden mußte, so z. B. unterm 7. Juni 1813.