Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 31 (1882)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Erinnerungen und Denkmäler der jüdischen Gemeinde in Berlin
- Date
- 1882-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 2)
- Language
- German
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der jüdischen Gemeinde in Berlin. 25 mehr wollen wir hier nur urkundlich darthun, wie die leitenden Kreise der Berliner Gemeinde in ihrer Art Mendelssohn's Verdienste um das Judenthum im Allgemeinen und die jüdische Gemeinde Berlins im Besonderen anzuerkennen und ehrerbietig zu belohnen bemüht waren. Wenig bekannt dürfte es überdies noch sein, daß Mendelssohn in den letzten Jahren seines Lebens — beinahe durch sechs Jahre — den leitenden Gemeindebehörden als Mitglied angehörte, während er, wie bester bekannt ist seit dem 27. Nissan 5523 (1763) das Privilegium der Freiheit von Gemeinde-Steuern und Abgaben besaß, und nach dem Gemeindestatut seine Wahl unzulässig war, bis auf Grund eines besonderen Gemeindebeschluffes zu seinen Gunsten allein eine Ausnahme statuirt wurde. Wir stellen hier alles urkundliche Material, das sich im sogenannten פנקס הקהל, im Buche der Berliner Judenschaft *) über *) Siehe Kayserling : Moses Mendelssohn u. s. w. (Leipzig 1862) S. 147. a) Aufbewahrt im Archive der jüdischen Gemeinde. Vor diesem uns vorliegenden פנקס הקהל, das vor Beginn des 1. Adar 5483 (1723) eingeführt wurde, und ans dem Ludwig Geiger im 2. Bande seiner ״Geschichte der Juden in Berlin" von S. 67 ab bei jeder geeigneten Gelegenheit das meiste Interessante bereits mitgetheilt hat, muß es zum Mindesten ein älteres Gemeindeprotvcoll-Buch gegeben haben. So stellt das Rabbinat in einem פסק דק vom 12. Ab 5536 (1776) dem neueren Usus einen stüheren gegenüber, mit den Worten: ואף שנמצא הוך פנקס א' ישן שאינו מחויב לשלם רק חצי הרח״ש ם״מ הולכין אחי 33.@) האחרון. fol. 205 b). Am 11. Jjar 5537 (1777) sagt der Vorstand (fbl. 213 b): גם נעשה היום חווק וקיום לעונש הנזכר בפנקס ישן של הקהל ברף ה׳ ונהחדש בפנקס החדש בדף כ״ג ע״א (Im uns vorliegenden Buche steht das folgende Citat fol. 23 b). Am Neumond Tebeth 5516 erlassen die Aeltesten einen כרוז, daß, wer das Gemeindebuch (פנקס הקהל) bei sich habe, bei Strafe des großen Bannes es Abends in die Sitzung der Gemeindeältesten abliefern solle, daß fortan kein פרנס, geschweige denn ein Anderer das Gemeindebuch aus der Gemeindestube nehmen dürfe. Alle der Gemeinde zugehörigen Documente und Schriften seien an den Registrator המנהיג הקצין הר״ר