Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Thaten sprechen
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 2)
- Language
- German
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4 Tbaten spie?^. seine feste Zuversicht, dass die durch den Sturm aufgerüj telten Lenker der Staaten zum Bewusstsein des an ihr; begangenen Unrechts gelangen, ihm den Genuss des je dem Staatsbürger zukommenden Rechts nicht ferner ver kümmern, die dem Lichte des neunzehnten Jahrhunderts .weichenden finstern Schatten nicht wieder heraufbeschwü ren werden. In dieser mit Recht gehegten Hoffnung tra diese Monatsschrift an’s Licht: ״für Geschichte und Wissen Schaft des Judenthums." Geschichte hat nur zur Vergaß genheit Beziehung, sie bezeichnet Gesehenes, Abgeschlossenes, Fertiges, und nur die früheren Tage, wurde gehoff: haben von besonderen Schicksalen der Juden zu berichten unsere Zeit wird keinen Stoff mehr zu einer ״Geschieht.: der Juden" liefern, der Jude nicht mehr Stoff finden zu1.־ Erzählung seiner Geschichte, sie wird von nun an m:: die Geschichte des Staates sein, in welchem er lebt. Eine soll in der Gegenwart und für alle Zukunft in volle: Frische gewahrt bleiben: das Streben und Forschen a, dem Gebiete der nimmer alternden, sich in stetem Flusse befindenden Wissenschaft des Judenthums, und es sollte, also dem Abgeschiedenen, wie dem Lebenden Rechnur׳;! getragen werden. Doch dieses Programm, mit dem wir die ״Monatschrift" eröffneten, musste bald verlassen, schon an d e Spitze des zweiten Jahrganges musste eine politisch׳ Rückschau gestellt werden. — In Oesterreich hatte di: י BaclTsche Regierungssystem die Errungenschaften d- ־ letzten Jahre ״sistirt“, um sie endlich durch die Conco datspolitik vollständig rückgängig zu machen. Man wi nahe daran, den Juden wieder in das alte Ghetto zurüc zudrängen, ihm den Besitz von Grundstücken zu unte sagen, überhaupt die mittelalterlichen Gesetze wieder vollen Blüthe gelangen zu lassen. — In Preussen wur< von vielen Mitgliedern der ersten Kammer der Antri■•■ gestellt: ״die Mitgliedschaft in eine der beiden Kamm**.: ״ und der Zutritt zu Aemtern, mit denen die Ausüb einer richterlichen, polizeilichen oder executiven Ge verbunden, ist bedingt durch die Aufnahme in eine anerkannten christlichen Kirchen.“ Die Commissior!