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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 1 · p. Seite 38

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 1
Article
Bombay [Nachricht]
Date
1865-01-01
Page
Seite 38 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Bombay. Am 23. September d. J. wurde zu Puna der Grund- Mönatsch'rönik; KSSiSJiSä-■ stein zu einem Hospital gelegt, das Herr David Sosan, ein Mitglied der hiesigen jüdischen Gemeinde, auf eigene Kosten für die Israeliten Puna'8 erbauen iiess. Bei dieser Gelegenheit mögen auch die anderen zahlreichen Stiftungen und wohlthätigen Anstalten genannt werden, die dieser hochherzige Mann innerhalb der letzten 12 Jahre errichtet hat und fortwährend durch bedeutende Summen erhält. Er erbaute ein Rettungshaus für verwahrloste Kinder für 2000 L. Sterl. und bestimmte ausserdem 3000 L. St. zum Unterhalt dieser Anstalt; ferner eine Schule für 6000 L. St. und zur Bestreitung der Kosten, derselben alljährlich 600 L. St., eine Synagoge für 12000 L. St. nebst einem jährlichen Beitrage von 300 L. St., 2800 L. St. verwandte er auf Anlegung jüdischer Begräbnissstätten in Indien und China, erbaute eine Synagoge in Puna für 10,000 L. St., für die palästinensischen Juden steuerte er 4000 L. St. bei und begründete ein städtisches Hospital zu Puna für 15,000 L. St. Copenhagen. Auf der zu Dänemark gehörigen Insel St. Thomas feierte der Stadthauptmann, Banquier und israelitische Gemeindevorsteher Aaron Wolf, unter ausserordentlicher Bethelligung der Gesammtbevölkerung, seine goldene Hochzeit. Der Gouverneur überreichte aus Anlass dieser freudigen Feier dem geistig und körperlich noch frischen Jubilar die königliche Be- Stallung als Oberstlieutenant. ‘ Karlsruhe. Durch den französisch-schweizerischen Handelsvertrag ist so zu sagen unversehens die Gleichberechtigung der Juden in der Schweiz angebahnt, beziehungsweise die Abänderung des § 41 der schweizerischen Bundesverfassung nöthig geworden. Für Baden entsteht dadurch eine eigenthümliche Folge. Nach § 3 der Uebereinkunft zwischen Baden und der Schweiz über die gegenseitigen Niederlassungsverhältnisse ist nämlich festgesetzt, dass jeder Vortheil, den einer der beiden Staaten betreffs der Niederlassung und des Gewerbebetriebs einem dritten Staate gewährt, ohne besondere Vereinbarung in gleicher Weise auch dem anderen vertragschliessenden Theile gewährt sein soll. Folgeweise werden künftig die israelitischen

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