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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 6 · p. Seite 423

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 6
Article
[Rezension]
Date
1938-01-01
Page
Seite 423 (sequence 2)
Language
German
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Besprechungen 423 scheidend war. Aber Herodes durfte keine eigene Verwaltung einführen, sondern galt ein befähigter Beamter der römischen Herrschaft. Mit Herodes״ Tod tritt eine Zersplitterung ein, nur die Landpfleger fassen rechtlich und verwaltungstechnisch das Land zusammen, bis durch Vespasian 66 zu״ nächst das Militär alle Gewalt erlangt. So blieb es nach dem Unglück״ liehen Ausgang des Krieges, nur daß ein konsularischer Legat an der Spitze des Ganzen stand. Nach dem Bar״Kochba״Krieg weicht der Name Judaea dem offiziellen Namen Syria Palaestina, was vielleicht auf Hadrian zurückzuführen ist, der den Namen Judaea in Vergessenheit bringen wollte. Unter diesem Namen und später unter den Namen Palaestina salutaris wird dieses Gebiet auch noch in notitia Dignitatum genannt. Das sind die Umrisse, die das erste Kapitel festlegt. Das nächste Kapitel be״ handelt die Verwaltungsgebiete in Judaea, aufgrund jüdischer und römi״ scher Quellen. Da Judaea ursprünglich keine provincia war, erhielt es auch nicht die lex provinciae, aber Pompeius bereits legte die Grundlagen für die spätere Verwaltung fest. Unter römischen Einflüsse wurden die Städte zur polis im römisch״hellenistischen Sinne, ihre Zahl vergrößerte gerade Herodes sehr, Vespasian erhob sie zu municipia in rein römischen Sinne, eine Entwicklung, die sich bis ins vierte Jahrhundert hinein verfolgen läßt. Eine Liste der ProvinziaLVerteilung und der Städte hierzu beendet dieses Kapitel. Die juristische Seite wird im letzten Kapitel be״ handelt. Die Pflichten der Städte und durch Rom unterworfenen Gebiete richten sich danach, oh es civitates stipendiariae, liberae, immunes usw. sind, oder ob sie ganz autonom sein können. Wurde der Boden zum ager publicus populi Romani? Entscheidend war die von Augustus angeordnete 0vcqpa׳f7}, der census des Bodens und der Menschen, dessen Ausführung in den Kaiserlichen und Senats״Provinzen jedenfalls verschieden war. Die Landpfleger galten als procuratores oder legati Augusti pro praetore, wo« raus sich mancherlei rechtliche Folgerungen ziehen lassen. Der Ver״ fasser geht von dieser Seite her die einzelnen Landpfleger durch, er betont mit Recht, daß sie — auch in der Zeit, da von einer provincia Syria Pa־ laestina gesprochen werden kann — stets vom Kaiser in die Provinz ge״ schickt wurden. Daher waren sie auch mit gewissen diktatorischen Rechten (z. B. ius gladii) ausgerüstet. Und trotzdem hatten die Provinzen auch gewisse Anrechte, auf au~0v0|ua, Anwendung ihrer eigenen Gesetze (suae leges). Nützlich ist hier die Liste zum Jahre 360. Neben diesem reichen Gesamtinhalte erfährt der Leser und Forscher hier sehr viele Einzelheiten über Städte von Erez Israel, über die Prinzipien der römischen Verwal״ tung, die hier — wie überall — alte Verwaltungsformen — auch jüdische — mit übernahmen, über neue Städtegründungen, über Römer und ihre Tätigkeit in Erez Israel usf. Die Anmerkungen, die gesondert gegeben sind, klären genügend über die Quellen und die römischen Termini auf und übersetzen viele Stellen ins Hebräische, die beigegebenen Tafeln und Karten erhöhen den Wert dieses Buches, das für die Geschichte dieser Zeit sehr viel, Neues und bisher Unbekanntes liefert. A. Posner.

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