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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 257

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Beiträge zur Finanzgeschichte der jüdischen Gemeinden in Polen
Date
1938-01-01
Page
Seite 257 (sequence 10)
Language
German
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IRI
…/2829132-2830031-2830036-2841315--55408-2841384
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Beiträge zur Finanzgeschichte der jüd. Gemeinden in Polen 257 zahlten, wenn der Wert der Ware 3—400 ZI. betrug, im Jahre 1685: V2 Gr., 1698: 1A Gr., falls die Ware nicht ihr eigen war (im umgekehrten Falle hatten sie noch eine Abgabe vom. Vermögen zu entrichten). Bei Kaufleuten, Schankwirten usw. wurde der Satz bald gemäß dem Wert der Ware, bald gemäß dem Umsatz (pro Anzahl der Stücke, pro Masse) bemessen. 3. Das Steuersystem und seine Umgestaltung. Die Ver~ mögenssteuer (30(סכום wurde zur Grundlage aller anderen Auflagen der Gemeinden, der festen wie auch der einmaligen Steuern, der Zwangsanleihen und anderer Verpflichtungen, die den einzelnen oder die Gemeinde im allgemeinen betrafen. In Litauen wurde die Zahl der ״Bachurim“, die die Gemeinde verpflichtet war zu unterstützen, nach der Zahl der cn5p-Zahler abgestuft31. In Dubno (Wolhynien) wurde diese Last sowie die Beköstigung von Armen auf die einzelnen Steuerzahler je nach dem סכום verteilt32. Auch Abgaben, die direkt für die Regierung oder Städte bestimmt waren, wurden von den Gemeinden zum Teil oder gänzlich entsprechend der Grundsteuer (סכום) erhoben. So findet man Bestimmungen über Auflagen, die folgendermaßen lauteten: 1/3 entsprechend dem 1/3 ,םכ!ימ pro Haus und 1/3 pro Kopf33, bzw. 1U entsprechend dem 1/4 ,סכום pro Kopf und 1/2 pro Haus. Bei der Häusersteuer (podymne) lautete die Auflage: 1/3 entsprechend dem 2/3 ,סכום von den Häusern34; bei der Kopfsteuer 3/5, bzw.2/3 entsprechend dem סכום und der Rest pro Kopf35. Umgekehrt wurde auch der סכום (wohl gemeint dort für die Landessynode) manchmal zur Hälfte pro Kopf, zur Hälfte nach Vermögen berechnet. Dadurch, daß die Grundsteuer (סכום) die Grundlage der hauptsächlichsten direkten Abgaben wurde, ergab es sich von selbst, daß die Gemeindemitglieder, was Pflichten, Rechte und שנתוסף מחמת תקייז הנ״ל וכן למעלה המאות דביני ביני מן אלף תק-ז עד שני אלפי׳ ולא עד בכלל מכל מאה לפי ערך הנ״ל ומן שני אלפי, במלוא׳ יתן שני גדולי' ושני טפלי' ומן שני אלפי' ולמעלה עד; ששה אלפי," תן מכל אלף גדול אחד וכן המאות דביני ביני יהי' הערך זד. ומששה אלפי' ולמעלה יתן מכל אלף חצי גדול וכן המאות דביני׳ וביני לפי ערך הנייל. 'WT(Pinax der Gemeinde Pinczöw.) 30 Allerdings gab es anscheinend auch Gemeinden, in denen die Steuern pro Kopf gezahlt wurden; dort wurde dann diese Kopfsteuer zur Grundlage der Gemeindeordnung. (Dubnow 899.) 31 Dubnow 528. 32 Historische Schriften des Jiwo II 85, 88. 33 Dubnow, Pinkas Hamedina § 195, 235. 34 Ebd. § 475, 487. 35 Ebd. 504.

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