Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 237

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1933-01-01
Page
Seite 237 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829991-2829995-2838287--52043-2838387
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Besprechungen 237 untersucht in seiner Doktordissertation die historische Entwicklung• der Bezirke und bemüht sich aus ihrem Wirrwarr einige durchgehende Linien zu finden, denen man vielfach auch folgen kann. Allerdings kann, wenigstens für die Zeit vor 1813, nur gründliches Studium der Archive zu einem endgültigen Urteil führen. Die Kenntnis der einschlägigen Literatur reicht dafür nicht aus. Dem Verfasser genügte sie, weil sein Forschungsziel nicht historischer, sondern juristische יו Auseinandersetzung galt. ־ Ihm lag in der Hauptsache daran, die Rechtsstellung der jetzigen und eventuell einer künftigen Ordnung der Rabbinatsbezirke herauszuarbeiten. Auch hier ist die Materie verwickelt. Frankenburger weiß sie aber klar in eine große Linie auseinander zu falten und zu überzeugenden Feststellungen zu gelangen. Die Fragen, die zu lösen sind, haben ihre praktische Bedeutung, zum Beispiel, ob solche Bezirke rechtlich als Gesellschaften oder als Korporationen aufzufassen sind, ob der Begriff der Religionsgesellschaft auf Verband und Gemeinden anwendbar ist, ob noch eine Staatsaufsicht möglich ist. Die Darlegungen Frankenburgers zeugen von guter Kenntnis der realen und rechtlichen Verhältnise und wirken überzeugend. Nur wo der Verfasser sich aus dem juristischen Rahmen heraus wagt, gerät er in Gefahr; wo er gar auf das theologische Gebiet übergreift, versagt er vollständig. So ist die Einleitung zu § 15 über den innerkirchlichen Rabbinatsbezirkszwang ganz verfehlt. Er behauptet dort, das Judentum kenne keine Stelle mit besonderer Lehr- oder Auslegungsbefugnis über die religionsgesetzlichen Vorschriften, die Gemeinde sei daher souverän auch in der Auslegung und Erfüllung der religionsgesetzlichen Vorschriften. Als Quelle für diese merkwürdige Ausführung, die einfach die religiösen Kodizes annulliert und die Autorität des jüdischen Gelehrten durch die der Amme haarez ersetzt, gibt er an: Baeck 48, ohne im Literaturverzeichnis eine Schrift von Baeck anzuführen!. Auf welche Stelle F. anspielt, konnte ich nicht feststellen; Baeck dürfte sich jedenfalls gegen solche törichte Schlußfolgerungen entschieden verwahren. Irreführend ist auch F.s Folgerung, rechtlich sei der Fall denkbar, daß eine Gemeinde erklärt, eines Rabbiners nicht zu bedürfen. Denn es ist hier nicht von äußeren, z. B. Finanzangelegenheiten, die Rede; vielmehr handelt es sich im Zusammenhang um die Souveränität der Gemeinde in Auslegung und Erfüllung religionsgesetzlicher Vorschriften; und da hätte gesagt werden müssen, daß für dieses Gebiet kein Fall denkbar ist, in dem die Gemeinde zu Recht erklären könnte, daß sie einer rabbinischen Autorität nicht bedürfe. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil es festzustellen gilt, oh sich eine bayerische Kultusgemeinde der Eingliederung in einen Rabbinatsbezirk entziehen kann. Diese Frage könnte nach F. also rechtlich bejaht werden. Allein sie kann nur von innerkirchlichen Gesichtspunkten aus beurteilt und entschieden werden, und es müßte zu diesem Behuf vor allem Begriff und Wesen einer jüdischen Gemeinde untersucht werden. Diese Untersuchung wird in den Begriff einer jüdischen Gemeinde immer die Forderung einer religiösen Autorität, die nicht die Gemeinde seihst ist, mit hineinnehmen müssen. Darum wäre

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.