Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Abn oder Ibn in hebräischen Namen?
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 2)
- Language
- German
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Abn oder Ibn in hebräischen Namen 211• Überdies muß man wohl zugeben, daß die spanischen Juden die besten Autoritäten für die Aussprache ihrer eigenen Namen sind. Ich habe vergebens in den Listen der spanischen Juden meiner Gemeinde und in anderen nach einer Form mit ibn gesucht. Für abn habe ich gefunden: ,,Abendana" und ״Abendanon", selten auch ״Abenesra"; sonst aber heißt es fast regelmäßig Ben, und zwar wird es mit dem eigentlichen Namen zusammengesetzt. Ich gebe hier eine kurze Liste von Namen, die' noch in meiner Gemeinde existieren: ,,Bensabat, Benarosa, Benvenisti, Benezra, Bensimra, Benschimol, Bensicri, Benhamu, Benatar, Benoliel, Bendahan, Bensusan." Es scheint daher, daß in den seltenen Fällen, wo im hebräischen Text אבן steht, die Aussprache wohl abn, wo aber nur ein ,,ך" stand, die Aussprache regelmäßig ben war. Es wäre daher zweck־־ mäßig; wenn eine genaue Durchsicht aller derjenigen Namen, die in unserer Geschichte erscheinen, gemacht würde und diese auf die Formen zurückgeführt würden, die noch heute in dem Munde der spanischen Judmi leben. Der Zusammenhang zwischen Vergangenheit und Gegenwart wird dadurch auch viel enger. Der Name, der als Schaprut regelmäßig vorkommt, müßte eigentlich Schiprut, Tschiprut ausgesprochen werden, denn unter diesem Namen lebte eine Familie hier, bis der letzte Vertreter derselben vor etwa 50 Jahren gestorben ist. Ebenso müßte in den Namen, die als Haluak gelesen werden, eigentlich Chaliwah gelesen werden. _ Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft. Von A. Eisenstein. Der Name: ,,undatiertes Privileg" stammt daher, daß am Schluß des Privilegs weder der Ort, noch das Datum, noch sogar die Zeugen angegeben werden. Es heißt auch ,,Boleslaus-Kasimirisches Statut", weil es sich in der Einleitung ausdrücklich als eine Bestätigung des Boleslausschen Statuts (vom Jahre 1264) gibt1. Tatsächlich 1 ׳,, . . quandoquidem privilegium (a duce Boieslao) . . . adhesimus renovare et confirmare . . Das Bol. Statut vom J. 1264 wird eingehend von Bloch (G-eneralpriv. S. 12—32) und von J. Schipper: די ווירטשאפטסגעשיבטע 1926 פון די יידן אין פולין בעת׳ן מיטלאלטער ווארעא besprochen. 14: