Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 75 (1931)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Reichsstadt Köln und die Juden in den Jahren 1685 - 1715
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 428 (sequence 17)
- Language
- German
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428 II. Kaiserliches Schreiben an die Stadt Köln betr. den Holjuden Emamiel Oppenheimer, 1714 Juni 21.1 Historisches Archiv der Stadt Köln : Akten Judengeleit 1646—1764. Carl der sechste von Gottes gnaden Erwehlter Römischer Kavser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs etc. Ehrsambe liebe getreue: Unß hat Unsere Kays. Hoffeammer zu Unserem besonderen mißfallen in unterthänigkeit zu erkennen gegeben, welehergestalt Unserem Kays. Hoffjuden, Oberfactor und jetzigen Proviant Admodiatoren im Reich, Emanuel Oppenheimber, oder dessen leuthen, bey Ihrem für Unsere im Reich stehende Kays. Völckher obhabenden proviantirungs werkh, der freye ein- und außgang in Unserer und deß Reichs Statt Cöllen sehr schwehr gemacht werde, indeme nemblich dieselbe mit großer mühe aulf drey tage einen paß erhalten und dafür drey frantzösische Louys d’or: nebst dreyen Rthlr. für Eweren so genanten Herrn Diener, entrichten müßen. Wan nun diese Ewere Zumuthung an sich sehr ungeziemend und von Euch vieler dabey unterlauffender umbständen halber bevorab wegen der von Euch in derley liefferungs Sachen, welche zu Unserer Kays. Völckher unterhalt־ und Verpflegung, folglich zu deß allgemeinen weesens nutz und bestem gewidmet seynd, machender beschwehr- und hindernus umb so mehr zu verantwortten ist, alß solche überall von anderen Churfürsten, und Ständen, ja denen außwertigen selbst auff Vorzeigung Unserer patenten frey paßirt werden / von Euch aber solche nicht respectirt, sondern ohngeachtet'wir solche eigenhändig unterschrieben, und Euch daß originale vorgezeiget worden, einen abtrag zuforderen Euch nicht entsehet; alß ist an Euch Unser gdgst. und ernstlicher befehl, die ohnverlängte Verfügung zu thuen, daß obgedachten Unseren mit Unseren Kays. Original patenten versehenen lifferanten führohin mit mehrer bescheidenheit und gebührnus begegnet, und dennenselben nicht nur das von Ihnen abgeforderte geld alsobald zurückh gegeben, so dan der zu vorged. Zweckh anfangs ernantem Oppenheimber und seinen dar zu bestelten leuthen der nöthige freye ein- und außgang, ohne einige hinter- oder beschwehrnus, wan Ihr anderst einer schwehreren Verantwortung und ersetzung deß Unseren Völckhern darauß entstehenden Schadens entübriget seyn wollet, gestattet, sondern auch dennenselben in erwehntobhabender proviantirungs Liefferung allmögliche hülff, Vorschub und beystand erwiesen werde: jn dieser gnädigster ohngezweiffelter Zuversicht Wir Euch mit Kaysgnaden gewogen Verbleiben. Geben in Unserer Statt Wien den ein und zwanzigsten Juny: Anno Siebenzehenhundert und Vierzehen: Unserer Reiche des Röm(ischen) im dritten, deßHispanisehen im eilfften, deß Hungar(sehen) und Boheimb(schen) aber im Vierten: Carl Vt: Fried. Carl zu Schönborn Ad mandatum Sac. Caes־, et Majestatis proprium E. F. v. Glandorf. Auf der Rückseite: Dennen Ehrsamben Unseren und deß Reichs Lieben getreuen Bürgermeister und Rath der Stadt Cöllen. Lect. den Ilten Julij 1714. Rescriptum Caesareum den Kayserl. Hoffjuden Emanuelen Oppenheimer betreffend, 1714 Juden Geleydt betr. Siegel unter Papierdecke. 1 Um möglichst das Original sprechen zu lassen, erfolgt der Abdruck buchstabengetreu.