Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Bemerkung [Nachricht] / Werczberger, J.
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 392 (sequence 2)
- Language
- German
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392 nach unserer Anschauung nur 4. Aus diesem Grunde sollte man den fünften Becher als Ausdruck des Zweifels auf den Tisch setzen, und man nennt diesen Becher nach dem Propheten Eliahu, weil er in den Zeiten des Messias die halacliiseben Streitigkeiten schlichten und entscheiden wird1. Besprechungen Louis Finkelstein: Jewish self-government in the middle ages. New York 1924. Das Buch behandelt nicht, ־wie der Titel erwarten läßt, die Verwaltung der jüdischen Gemeinden des Mittelalters überhaupt und also auch die der Ortsgemeinden, sondern beschränkt sich auf Edition und Erläuterung der erhaltenen Statuten jüdischer Deputiertentage des Mittelalters. Die Behandlang ist etwas ungleich. Die außer deutschen Statuten werden fast ohne Kommentar, nur mit Uebersetzung wiedergegeben. Aus Italien werden bereits anderweitig gedruckte Verordnungen mit kleineren handschriftlichen Ergänzungen gebracht. Die von Rosenberg edierten Takkanot von Kandia er-' scheinen neu und revidiert an der Hand einer Photographie des Manuskripts. Ganz neu ist ein Statut aus Gorfu, allerdings erst vom Jahre 1652. Am schlechtesten ist Spanien fortgekommen. Es ist allerdings bisher kein hebräisches Statut umfassender Natur von dort gefunden worden, außer dem von F. wiedergegebenen aragonischen von 1354 und dem kastiiischen von 1432, von dem nur eine Inhaltsangabe folgt. Wenn F. den gedruckten Text des ersteren an verschiedenen Stellen korrupt nennt, so kann ich dem nicht beistimmen. Die Hauptarbeit des Buches ist den nordfranzösisch-deutschen Gemeinden gewidmet, und zwar vor allem den ältesten erhaltenen תקנות aus Nordfrankreich und Deutschland bis zur Mitte des 13. Jahrhundertss Daran schließt sich nur noch das erhaltene Fragment des rheinischen Statut, von 1381 und ein Referat über die Rabbinerversammlung von 1603. Alles dazwischenliegende ־wird übergangen, Zitate und Fragmente werden nur gelegentlich gebracht, für die lokale Gesetzgebung und Verwaltung wird auf ein weiteres Buch verwiesen, das hoffentlich bald erscheint. Freut man sich nun auch, Altes und Neues so bequem zusammen zu finden, so kann man doch diese Art der Einteilung nicht gutheißen. Besser wäre es gewesen, das Material nur für eine engere kulturelle Einheit, dann aber auch erschöpfend zu behandeln. Hätte der Verf. sich auf Frankreich-Deutschland, nötigenfalls nur bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, ausschließlich bezogen, so hätte er nicht vor einem unübersehbaren Stoff gestanden und würde die schönen Ergebnisse, die seine Arbeit bereits gezeitigt hat, zu einer weit größeren Vollendung führen können. Immerhin aber bat er sich der Bearbeitung der älteren französisch-deutschen Statuten, der sog. תקנות des R. Gerschom, des R. Tarn und der Gemeinden Mainz, Worms, Speyer (שו״ם) mit so viel Fleiß und Hingabe gewidmet, daß schon heute, ohne näherer Kontrolle vorgreifen zu wollen, eine Auseinander- Setzung mit seinen Ergebnissen im Interesse der Sache liegen dürfte. Es ist das große Verdienst von F., eine Fülle von handschriftlichen Versionen der Forschung zugänglich zu machen und so überhaupt erst eine kritische Bearbeitung zu ermöglichen- F. hat im allgemeinen die Klippen der Edition vermieden, indem er die verschiedenen Versionen neben- oder nacheinander abdruckt. Aber wo er sich zu einer Entscheidung genötigt sah, ist er falsche Wege gegangen. Es muß zunächst dar auf ,"Verwiesen werden, daß die hier zu behandelnden Statuten, die doch ursprünglich in urkundlicher Form aufgezeichnet und weitergegeben wurden, weder im Original noch in beglaubigten Kopien erhalten sind, sondern nur in jüngeren Abschriften mehr oder weniger privater Natur. Der ursprüngliche Wortlaut der Statuten läßt sich infolgedessen höchstens annähernd feststellen. Mit einer Abschrift, die sich im besten Falle in einer Machsorhandschrift der Gemeinde befand, konnte doch niemand einen Rechtstitel begründen. Also ist sie für den Historiker nur nach kritischer Säuberung von Wert. Die erhaltenen Statuten tragen durchweg (und z. T. starke) Spuren unverantwortlicher Ueberarbeitung oder doch gemeinsame Korruptelen, welche die Abhängigkeit von einer und derselben privaten Textgestaltung verraten. Diesem Verhältnis ist F. im ganzen und wesentlichen 1 Ebenda Jom Tow Nr. 44 und 45.