Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 418 (sequence 2)
- Language
- German
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418 moderner Schriften unbekannten Gesichtern begegnen. Man muß sich einstweilen noch mit dem anarchischen Zustand abfinden, wonach Gebrauchsgegenstände nach individuellem Einfall mit mehr oder weniger Glück Namen erhalten; wenn das Glück ausreicht, werden sie akzeptiert, sonst verschwinden sie bald wieder. Daß z. B. ממ&ךת ein Regenmantel und ממחטה (?) ein Taschentuch sei, wie uns er Wb. behauptet, mag willkürlich sein, wenn diese Worte aber in Tel Awiw sich verbreiten sollten, werden sie wie עפרו׳ן für Bleistift, אולר iür Taschenmesser מפסעה י für Trottoir u. a. in die Literatur übergehen. Bedenklich sind ungenaue Uebersetzungen von Worten, deren Sinn sonst feststeht, wie חרופה zur Ehe bestimmt, טריא Verhandlung, Disput (nicht einmal mit שקלא verbunden, mit dem zusammen es משא ומתן entspricht), הערה למות נפשו sein Leben einstellen (1), דגול מרבבה erhaben, oder אכפת als Verbum sich bekümmern, דימום?) דימום) Amnestie u. a. Wien. A. Kaminka. Kommentar zum Neuen Testament aus Talmud und Midrasch von Hermann L. Strack und Paul Billerbeck. Zweiter Band. München (Beck), . 1924. 867 S. Dieser Band bringt die Stellen aus Talmud und Midrasch, die zur Erläuterung der Evangelien nach Markus, Lukas und Johannes und der Apostelgeschichte beizutragen vermögen. Es handelt sich nur um .jene Stellen dieser neutestamentlidien Schriften, die nicht bereits im Evangelium nach Matthäus Vorkommen und im ersten Bande behandelt worden sind. Die Folge dieses supplementarischen Charakters ist, daß der Band das Interesse des Lesers zuerst nicht so fesselt wie der erste Band. Auch aus diesem Grunde, um dem Band mehr Anziehungskraft zu verleihen, war es gut, daß Billerbeck in diesem Bande drei längere Exkurse unterbrachte. Der erste von diesen, der Memra Jhvs, als Einleitung zur Johanneischen Logoslehre, ist ein glänzendes Zeugnis unverdrossenen und unermüdlichen Fleißes und des Strebens nach Vollständigkeit. Die zwei anderen Exkurse sind ,,das Laubhüttenfest“ und ,,der Todestag Jesu“. Im letzteren sucht der Verfasser nachzuweisen, daß der Bericht der Synoptiker über Verurteilung und Kreuzigung Jesu an einem Feiertage sich nicht in unlös barem Widerspruche zur Halakha befinde. Ob das, was der Verfasser (Billerbeck) zum Beweise vorbringt, ausreichend ist, muß man bezweifeln. Chwolson und Levy sind zweifellos im Rechte, wenn sie ברגל (Mischna Snh. 11, 4 und Tosefta 11, 7, wo von der Hinrichtung des widerspenstigen Gelehrten die Rede ist) nicht auf die eigentlichen Feiertage beziehen. Das ergibt sich aus der Begründung durch den Schriftvers Deut 17i3: Das ganze Volk soll es hören und sich fürchten und nicht mehr Vermessenheit üben. Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn die Hinrichtung einen Tag vor dem Feste oder während der Halbfeiertage geschieht. Es ist so gut wie ausgeschlossen, daß gestattet wurde, den Feiertag zu entweihen,, wo der Zweck auch ohnedies erreicht werden konnte. Gerade R. Akiba hat M. Sabbath 19, 1 den Grundsatz aufgestellt, daß selbst dort, wo es die Erfüllung eines Gebotes gilt, das den Sabbath verdrängt, wie die Beschneidung, die Vorbereitungen, die am Freitag getroffen werden können, am Sabbath nicht vorgenommen werden dürfen (ברגל .(כל מלאכה שאפשר לעשותה מעיש אינה דוחה את השבת ist so viel wie בשעת הרגל zur Zeit der Wallfahrtsfeste, aber selbstverständlich nicht am Feste selbst. Die richtige Lösung bietet der Verfasser selbst, indem er S. 826 sagt: ,,Außerdem hat man im Auge zu behalten, daß die Voll- Streckung der Todesstrafe Jesu am ersten Mazzothfeiertag im letzten Grunde dem römischen Prokurator in Rechnung zu setzen ist. Die jüdische Behörde hatte eben mit der Hinrichtung nichts zu schaffen“. Das Gleiche gilt aber wahrscheinlich auch von der Verurteilung. Was die Synoptiker über das Verhör Jesu, über Zeit und Ort dieses Verhöres und überdas Verhalten einzelner Personen gegen Jesum in Gegenwart des Gerichtshofes berichten, entspricht so wenig den Bestimmungen der Halakha und der sonstigen Art der jüdischen Gerichtshöfe in jener Zeit, daß von einem ordentlichen Gerichtsverfahren kaum die Rede sein kann. Es hat auch ein solches sehr wahrscheinlich nicht stattgefunden. Wer hätte auch über das, was im Hause des Kaiphas vor sich gegangen ist, authentisch berichten können? Die Berichte der Evangelien gehen offenbar alle auf einen Bericht zurück. Der Gewährsmann könnte