KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 9 (25.9.1926)
- Date
- 1926-09-25
- Page
- Seite 80 (sequence 2)
- Language
- German
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Das Reichsgericht gegen die Schlägermensur*). Das Reichsgericht hat am 15. Mai 1926 sich dafür ausgesprochen, daß die Schlägermensur weiterhin als Zweikampf zu bestrafen sei. Die Entscheidung hat folgenden Wortlaut: ID 457/25 —VH. Fol/25 Beschluß In der Strafsache gegen von Borries und Genossen wegen Zweikampfes haben die vereinigten Strafsenate in der Sitzung vom 15. Mai 1926 unter Mitwirkung folgender Richter: Des Präsidenten des Reichsgerichtes Dr. Simons als Vorsitzendem, der Senatspräsidenten Dr. Lobe, Niedner, Arndts und Reichert, der Reichsgcrichtsräte Conrad, Dr. Buff, Dr. Schultz, Dr. Kleine, Dr. Rosenberg 11, Oelschläger, v. Kienitz, Müllerl, Lorenz. Gündel, Rosenthal, Lettner, Zeiler, Schmitz, Dr Bogt, Dr. Balungarten. K'rühne, Machinger, Dr. Hüfner, Dr. Tittel, Willhöfft, Driver, Arnold, Schleyer, Dr. K'ahleyß, Selber, Mengelkoch, Rheinisch, Bender und Klingsporn als Beisitzer, die vom I. Strafsenat vorgelegte Frage: a) Ob die studentische Echlägermensur Zweikanlpf im Sinne des 15. Abschnittes des 2. Teiles des Str. G. B. fei, in Ucbereinstimmung mit dem Anträge des Oberreichsanwaltes bejaht aus folgenden Gründen: Reben der angegebenen Frage hatte der 1. Strafsenat für den Fall ihrer Verneinung die weitere Frage gestellt: b) Ob die gemäss den Kampfregeln eintretenden körperlichen Beschädigungen der Kämpfenden nach dem 17. Abschnitt des 2. Teiles des Str. G. B. als Körperverletzungen zu bestrafen seien. Die bis dahin in der Rechtsprechung streitig gewesene 1. Frage lvar durch Urteil der Vereiiligtcn (Strafsenate vom 6. März 1883 bejaht worden, RGSt. Bd. 8 S. 87. Im Schrifttum ist diese Entscheidung vielfach angegriffen worden; auch das Reichsgericht hatte seitdem die Frage mehrfach auf Revision wieder zu prüfen, ist aber in ständiger RechtSübung bei der Entscheidung von 1883 geblieben. Das Urteil von 1883 beruht auf der Anschauung, dasi der geschliffene Schläger, die der studentischen Mensur eigene Waffe, an sich, d. h. sofern cmf die Waffe selbst gesehen lvird, eine tödliche Waffe sei, und daß es für die Beurteilung der Waffe als einer tödlichen belanglos sei, wenn der Körper des Gegners durch gewisse Vorkehrungen in einer Weise geschützt werde, dasi eine tödliche Verletzung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei: eine Auffassung, ans Grund deren angenommen werden must, das; die Mensur, bei der sich die Kämpfenden des geschliffenen Schlägers bedienen, i m m c r ein Zweikampf im Sinne des Str. G. B. ist. Die im Schrifttum uitt> in der erneuteu Beratung gegen diese Auffassung vorgcbrachten Gründe haben die Vereinigten Strafsenate nicht für überzeugend erachten können. Auch die wiederholte Prüfung hatte das Ergebnis, das; es für den Begriff einer tödlichen Waffe im (sinne der 88 201 ff. Str. G B. nur auf die Beschaffenheit der Wage selbst ankommen könne, das; also die Waffe nicht aufhöre eine tödliche zu sein, wenn der Gegner durch körperliche Schutzmittel gegen tödliche Verletzungen gesichert werde. Dann aber liegt, da iiber die übrigen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes keine Zweifel obwalten, ein Zweikampf mit tödlichen Waffen vor, denn das; sich das Verbot des Zweikampfes mit tödlichen Waffen von vornherein nicht auf solche Zweikampfe erstrecken wollte, die sich als die besondere ') Vcrgl. K. C.-Blätter Rr. 4 S. 58 ff. Art der studentischen Schlägermenfuren darstellen und wegen der dabei verwendeten Schutzmaßregeln im allgemeinen nickt lebensgefährlich erscheinen, kann aus dem Gesetz nickt entnommen werden. Zu dieser Beweisführung tritt unterstützend die weitere Erwägung, daß die Bereinigten Strafsenate im geltenden Strafrecht keinen Anhalt' für die Auffassung finden, wonach die körperlichen Beschädigungen straffrei fein sollten, die bei der Mensur Vorkommen. Es kann aber, wie ebenfalls schon in dem Urteil von 1883 ausgeführt worden ist, unmöglich angenommen werden, daß das Gesetz die bei der Mensur vorkommenden körperlichen Beschädigungen als gemeine Körperverletzungen nach den 8$ 223 ff. habe bestrafen wollen, während' eine solche Bestrafung nach § 207 beim Zweikampf nur für den Fall einer vorsätzlichen Uebertretung der Kampfregeln vorgesehen ist. Die Bereinigten Strafsenate erachten die im vorstehenden dargelegten Erwägungen derart wichtig, daß an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, ohne das; es noch auf die im Urteile von 1883 weiter besprochenen Gesichtspunkte ankäme. Die zweite gestellte Frage ist nach Bejahung der ersten gegenstandslos. gez.: Dr. Simons, Dr. Lobe, Niedner, Arndts. Senatspräsident Reichert ist beurlaubt und durch Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschriftbeizufügen. Dr. Simons Präsident des Reichsgerichts. Conrad Schmitz Arnold Dr. Rosenberg II Wachinger Mengelkoch Lorenz Driver ' Klingsporn Selber K'rühne / Bender Miiller I Willhöfft Schultz Seltner Dr. Kahleyß v. Kienitz Dr Baumgarten Dr. Buff Rosenthal Dr. Tittel Oelschläger Dr. Bogt Schleyer Gündel Dr. Süfner Rheinisch Zulässigkeit von Austrittsbeschränkungen. Die „Studentischen Nachrichten" des Rothenberger V. S. V. vom April 1926 brachten folgende Notiz, die auch für unsere Korporationen von Wichtigkeit ist: In den Satzungen der meisten studentischen Verbindungen findet sich eine Bestimmung des Inhalts, das; ein Mitglied während der Dauer eines ehrengerichtlichen öder sonstigen Verfahrens gegen seine Person nicht seinen Austritt erklären kann, sondern die Beendigung des Verfahrens, bezw. seine Bestrafung abwarten muß, widrigenfalls es ausgeschlossen wird.^ Mit einem derartigen Fall hatte sich vor einiger Zeit das Reichsgericht zu beschäftigen (Zivilsachen Bd. 108, S. 160). Gegen das Mitglied eines Vereins war ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet worden. Es erklärte daraufhin in einem Brief an den Vorsitzenden seinen Austritt. Dieser wurde aber unter Siuweis auf die Bestimmung der Satzung als unzulässig zurückgewiesen und das Verfahren durcbgeführt. Der 'Ausspruch des Ehrengerichts lautete auf Ausschließung. — Daraufhin klagte das Mitglied auf Feststellung, daß der Ausschließungsbeschluß' ungültig und der Kläger seit den; Tage seines Briefes aus den; Verein freiwillig ausgetreten sei. Diese Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. In der Begründung ist unter andern, ausgeführt, daß eine derartige Beschränkung gegen die zwingende Vorschrift deS 839 des BGB verstößt, wonach der Austritt nur in der Weise zeitlich beschränkt werden darf, daß die Erklärung erst nach einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren wirksam wird. Wesentlich verschieden hiervon ist es aber, wenn die Möglichkeit des Austritts von sachlichen Bedingungen abhängig gemacht wird, bei denen es aber noch unbestimmt ist,, bis zu