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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 127

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Schrimm, Erneuerung der Gerechtsame der Juden, 1638
Date
1913-01-01
Page
Seite 127 (sequence 2)
Language
German
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Ano 1638 den 2.ten Merz in Szrim. Nachdem die Stadt Szrim nach Besichtigung derselben Häuser und Gründe, in mittelster Stadt und dero Vorstädte befinden sich Christen Häuser in Nr. 188 und Juden Häuser in Nr. 32 nebst einige Bauplätze, auch eine Schule nebst Wohnungen für den Rabbiner, Cantor und Schulbedienten. Da(ss) die Synagoge zu Szrim von Urältern alda ansässig ist, ohne einige Contradiction oder Wiederspruch von Seiten des Stadt Magistrats und Bürgerschaft und in allen Betracht, bedient sich dieselbe Judenschaft gleiche Rechte, gleiche Freyheiten, so wohl in Betreibung der Gewärbe, als des Handels eben als andre Synagogen in die Haupt Cron Städten, in der Gross Pohlnischen Provinz, wie durch abhängig von der Jurisdiction des Starosten zu Szrim, als alle die oben existiren Freyheiten so wohl in Ansehung ihrer Location mit der Freyheit noch im Fall sie erlaubt ist in ihren abgetheilten Strassen auf deren unbebauten Plätze Häuser zu Bauen, als auch Freye Handlung und Handwerkereyen, auf immer durch gegenwärtige Lustration versichert. Ferner auch die bisherige existente Freyheit, der Synagoge zu Szrim zu gestanden worden Frey Schlachten des Viehes, und der Debit des Fleisches in angewiesenen] Fleisch Bancke, in dero eigenen Strassen. Diese Lusstration ist in den Bau Acten zu Posen den Montag nach dem Fest Misericordie Anno 1731 ingrossiert worden. 6. Schrimm, Auszug aus dem Schneiderprivileg, 1742. Zu S. 114 Anm. 4. Sub nro 48: Da nicht nur durch die Christen eines andern Handwercks, sondern auch durch die Juden in der Schneider Arbeit, den Schneidern gestöhrt wird, wodurch dieselben einen grossen Schaden tragen müssen, damit nun die Juden beydes Geschlechts mit der Schneider Arbeit, sowohl in der mänlichen als weiblichen Arbeit, welche nur selbst den Katholicken zustehet; zu stöhren, nicht gestattet würde, nur was der jüdischen Arbeit zukomt, als nehmlich die jüdische Kleider, stehet ihnen frey zu machen und zu verfertigen, keine andere aber, auch sogar keine leinene Kleider den Christen zu machen. Und insofern quantum sich die Juden, Kleider von allem Zeug und Gattung den Christen zu verfertigen unterständen; so wird den destinirten Brüdern aus der Brüderschaft nebst den Stadt Dienern die Christliche Arbeit weg zu nehmen erlaubt, welcher wegnähme keiner wiedersetzung und contra-

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