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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 82

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 82 (sequence 12)
Language
German
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IRI
…/2821022-2821029-2821615--0618-2821727
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— 82 — V. Nach dem Schutzprivilegio de 1. August 17911) von dem Erbherrn August Alexander von Bojanowski ist denselben freier und ungehinderter Handel und Wandel nach Wohlgefallen ohne Nachteil und Schaden der Bojanower Professionisten zu treiben erlaubt, auch sind die Juden von Einquartierung und Wachen gegen Erlegung von 8 Silbergroschen an die Stadt Casse befreiet, auch dürfen sie einen Schlächter halten. Denen jüdischen Schneidern Liepmann und Salomon ist die Erlaubnisse) ihre Profession, jedoch nur in ihren Wohnungen, zu treiben ertheilt. Nach einem Privilegio de 1792 ist den Juden Gebrüder Liepmann [und] Manasse Isaac3) und ihren Nachkommen die Etablirung einer Tuchhandlung und alle den christlichen Kaufleuten nachgegebenen Freyheiten nachgegeben. VI. Da die Grundherrschaften zu pohlnischen Zeiten das Recht hatten, ihren Städten und denen darin befindlichen Innungen und Einsassen Privilegia zu ertheilen, ohne dass diese der Conformation des Königs bedurften, so sind auch vorstehende Privilegia als rechtsgültig zu betrachten. VII. Ganz nach dem Inhalt der angeführten Privilegia. So z. B. schlachten die jüdischen Schlächter,4) welche die Gemeine zu halten berechtiget ist, bei den christlichen Fleischern, und diese verkaufen das Koscherfleisch an die Juden. 2. Buck (1304 Christen, kein Jude). I. Es existiren hieselbst noch keine Juden und zwar deswegen, weil die Grundherrschaft geistlich ist, und diese nirgends Juden zu dulden pflegen. IV. In dem Privilegio der Kaufleute de 16195) wird den Juden der Verkauf verschiedener Waaren an den Wochenmarktstagen untersagt, und blos zur Jahrmarktszeit freigegeben. J) Abschrift dieses Schutzprivilegs, deutsch im Berliner Geheimen Staatsarchiv Repertorium 7 C la vol. III Bl. 60 und in A VIII 25 fol. 2/3, hier auch Abänderungszusatz und Konfirmation vom 22. IX. 1794. 2) Konzession vom 20.1.1792, Konfirmation vom 30. VII. 1794, deutsch in A VIII 25 fol. 4. 8) Konzession vom 26. I. 1792, Konfirmation vom 21. August 1794, deutsch in A VIII 25 fol. 5. 4) Die Spezialtabelle fol. 34 hat die Einzahl. Das stimmt auch mit dem Wortlaut der Privilegs. 5) Privilegium vom 24. IX. 1619, lateinische Abschrift in A VIII 25 fol. 6/7. Dies Privileg ist identisch mit dem von Warschauer S. 28 angeführten, resp. eine Transflummierung desselben. Die beiden zugrunde liegende Urkunde datiert vom 8. XII. 1595.

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