Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Plan für die Bearbeitung eines Urkundenbuchs zur Geschichte der Juden in Deutschland im Mittelalter
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
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— 29 — Spirenses, ut predictis Judeis in festo beati Martini proxime nunc venture* pecunia ipsis debita integre persolvatur .... anno domini MCCLXXIX., in vigilia beati Andree apostoli. Or. Karlsruhe, Grhz. Badisch. General-Landesarchiv; Pgm. m. S. S.--- Dr. Wirtemberg. U. B. VIII (1903) nr. 2917. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrheins XIII, 418. Vgl. (Hirsau) 1280 Nov. 17; Weilderstadt, Kalw 1281 Apr. 9; (Hirsau) 1284 Sept. 11. (Braunschweig.) 1282 Apr. 23. Hannover. Herzog Otto von Lüneburg verkauft dem Blasienstifte sechs Scheffel Salz von jeder Flut des alten Salzwerks zu Lüneburg für 420 Mark, welche die Domherrn des genannten Stifts an die Gläubiger des Herzogs gezahlt haben, darunter an den Juden David 190 Mark reinen Silbers.1) 38. .... item judeOy qui vocatur David, c. et nonaginta marcas puri argenti.....H(movere anno domini M°CC°LXXX° II0 nono kalendas Maji. Or. Wolfenbüttel, Herzogl. Landes-Hauptarchiv; Ordinarius St. Blasii Bl. 29.--Dr. Scheid, Anmerkungen und Zusätze II S. 43.--Reg. m. Ausz. Haenselmann, U. B. d. Stadt Braunschweig II, 1 (1895) nr. 310. In welchem Umfange Literaturangaben zu machen sind, wird im Einzelfall von Zweckmässigkeitsgründen abhängen. Die neuere Literatur wird nur soweit zu berücksichtigen sein, als sie für das Verständnis der Urkunde etwas eigenes enthält, nicht, wenn sie die Urkunde nur erwähnt oder umschreibt, in diesem Falle auch nicht für die Regestenangabe. Vollständigkeit kann nur für die Angaben über Ueberlieferung und Druck beabsichtigt sein. Zu der Urkunde nr. 33 sind als Testimonia Stellen angegeben, die auf die Urkunde bezug haben. So soll in der kleinen Anzahl von Fällen, in denen dies möglich ist, auch sonst verfahren werden. Wenn der Ueberlieferungswert solcher Zeugnisse, zumal sobald die Urkunde im Original erhalten ist, auch nur gering ist, so können sie doch der Entstehungsgeschichte, der Interpretation und zur Erkenntnis der Wirkung der Urkunde sehr wesentlich dienen. Ueber das Mittelalter soll mit diesen Zeugnissen ohne besonderen Grund nicht hinausgegangen werden. Ein besonders bezeichnendes Beispiel ist das folgende, in welchem die Juden nur im Testimonium erwähnt sind. Sachlich ist diese Beziehung durch die Vorurkunde von 980 (nr. 40) gesichert; vielleicht ist der Zusatz et Judei erst bei der Inserierung geschwunden: *) Der Jude an letzter Stelle unter 5 Gläubigern, fast mit der Hälfte der ganzen Schuld (50 M., 70 M., 50 M., 60 M., 190 M.).