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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 18

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Bielefeld
Date
1911-01-01
Page
Seite 18 (sequence 5)
Language
German
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- 18 — Or. Pap. mit aufgedr. Siegel des Verkäufers, notarieller Bestätigung und hypothekarischer Beglaubigung. 1785 Aug. 24. Hypothekenschein für den Schutzjuden Nathan Moses Spanier über den von seinem Vater ererbten vorerwähnten Freihof. 1800 Apr. 29. Hypothekenschein für die Witwe des Judenschaftsvorstehers Nathan Spanier, Fromet geb. Moses Schlesinger über den von ihrem Sohne ererbten vorerwähnten Freihof.1) 1809 Mai 17. Hypothekenbrief für die Judenschaft zu Bielefeld über den von der Witwe Nathan Abraham Spanier zu Berlin gekauften Synagogen-Freihof. Abschrift; nebst abschriftl. Anlage: Verkaufsinstrument vom 24. Juni 1800. 2. Badehaus betr. 1809. 3. Reparaturbauten am Badehaus und an der Synagoge 1817. 4. Synagogenbau a) Generalakten 1829.2) 1840. 1844—1850. 1857. 1858. 1862. 1863. b) Einweihungsfeier 1847. c) Status über Einnahmen und Ausgaben des Synagogenbaufonds bis 1849. d) Belege über Ausgaben des Synagogenbaufonds bis 1849. e) Belege zur Schlussrechnung des Synagogenbaufonds 1849—1857. f) Revision der Rechnungen des Synagogenbaufonds und der Kirchweihe 1849. 1857. *) Der Erbgang ist nach jüdischem Recht bezeugt, vom Vater auf den Sohn, von diesem auf die Geschwister, die aber zugunsten der Mutter verzichten. Die eine der Töchter war an den bekannten Literaten Saul Ascher in Berlin verheiratet, dessen Unterschrift sich in dem Aktenstück findet. 2) Zirkular der Regierung zu Minden an die Landräte vom 26. Mai 1829 „dass Synagogen ohne Allerhöchste Genehmigung weder neu errichtet, noch in ein anderes Lokal verlegt werden dürfen; dass vorab die Kommunalbehörden darüber gehört werden müssen, ob etwas gegen eine solche Einrichtung oder Verlegung zu erinnern sei, und dass keinen Ealls eine Synagoge in zu grosser Nähe bei einer christlichen Kirche angelegt werden darf, um keine Störung des Gottesdienstes in der letzteren zu befürchten." Der letzte Punkt ist gegenüber den von Rönne u. Simon, Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden des Preuss. Staates 1843 S. 77 f. veröffentlichten Reskripten über diese Materie neu.

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