Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 57

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Das Generalprivileg für die Judenschaft in Ostfriesland vom 22. Sept. 1708
Date
1910-01-01
Page
Seite 57 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
84% known words query
IRI
…/2821022-2821025-2821226--0224-2821303
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 57 — ham Ballin 3 r Berend Isaacks 2 r Isaack Abrahams 2 r Moses Jochims 2 r Bendix Abrahams arm, Lazerus Mosis 2 r Salomon Bendix 2 r Summa 86 so geetzet Zur Summa auff 209 r Jährlich Und 22 arme die nichts geben können. Und ob Zwar vermöge voriger Clausul die unvermögende Juden[Armengelei auß dem Geleidt sollen ausgeschloßen seyn, so wollen Wir dennoch vor diesesmahl auß besonderer Gnade denen armen verstattet haben, auff 2 Jahr in Unserm Lande Zu bleiben jedoch mit dem Beding, fals sie nach solcher Frist jeglich keine 2 r bezahlen können sie des Geleits ipso facto entweder verlustig, oder andere vermögende falß sie im Lande bleiben, das Schutzgeld Zu 2 r vor Sie bezahlen sollen. Da auch einer oder ander dieser Juden ein Kind würde außstatten, [Brautgeld] sollen Braut und Bräutigam Zusammen Uns Zu foderst 6 r ohnweigerlich und ohne Unterschied ob sie ins Land und bey den Eltern im Hauße bleiben oder nicht, Zu entrichten, und sonsten das gewöhnliche schreibgeld alß dreyRthlr. an Unserm Rath und Ober Rentsmeister zu bezahlen, und dan gleich vorigen Jährlichs auff Ostern sein Jahr geld gleichfalß in Unsere Ober Rente Cammer und sonsten wie obgemeldt, in Unsere Küche einlief fern laßen; Befehlen darauff Unsern Cantzler auch Vice Cantzler und allen und Jeden Unsern Geheimbten und andern Rähten, Drosten Ambtleuten und Burgermeisterern und Rath in den Städten und ins gemein allen Unsern Officianten und Unterthanen, daß Sie besagte Juden alle und Jede bey diesen unsern ertheilten Geleit biß an Unß schützen und Handhaben in ihren habenden schulden und andern Rechtfertigungs Sachen Zu Ihren Geldern und sonsten ihrer befugnüße gebührlich und unweigerlich verhelften, Sie von niemand gegen diesen Unsern Brieffe beleidigen laßen, auch ferner ernstlich darob halten wenn Sie etwan nach diesen einen Todten von den Ihrigen würden begraben laßen, daß Sie so wenig mit Worten alß Wercken, von jemand mögen beleidiget werden, bey Vermeidung gewißer arbitral Straffe und Unser Ungnade. Deßen allen Zu wahrer Urkundt haben Wir diesen Unsern Geleits Brieff eigenhändig Unterschrieben und mit Unserm Eürstl. großen Insiegel wißentlich befestigen laßen, So geschehen auff Unserm Residentz Hauß Aurich den 22ten Septembris des Ein Tausend Siebenhundert und achten Jahrs Georg Albrecht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.