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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 54

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Das Generalprivileg für die Judenschaft in Ostfriesland vom 22. Sept. 1708
Date
1910-01-01
Page
Seite 54 (sequence 4)
Language
German
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— 54 — [Jüdische Ordnung] [Geleit u. Handel] Synagoge] Begräbnis] Rabbiner] Jüdisches Gericht] Wucher] iandschaft] Hauskauf | ,:tswechseli haben, nach Jüdischer Ordnung wie bißhero geschehen, Leben und in Unserm gantzen Fürstenthum und Landen allenthalben frey, sicher gehen und stehen, Reisen, Handien und Wandeln auch alle ihre wahren auß ihren Häußern oder auß einen öffentlichen Winckel oder sonsten nach ihren Belieben frey und sicher Verkauften, ohne eintrag einiger Gilde Brüder, wo dieselbe auch wohnen mögten, auch über daß eine Synagoge jedoch daß Sie in ihrer Versammlung und sonsten keine Ungebührliche und unanständige Reden wieder die Christliche Religion, insonderheit wieder die Persohn und das Ambt Unsers Heylandes bey denen in der reichs Constitutionen gesetzten ernstlichen Straffen, gebrauchen sollen, und begräbnüß, da dieselbe wohnen halten und haben auch nach ihren Jüdischen Ceremonien Leben, gleichfalß einen Rabinen setzen welcher frey von Schutzgeld seyn, und in Sachen mit zu Ziehung Zweiner Jüdischer Männer nach Jüdischer Ordnung schlichten solle, jedoch daß die von dem Rabinen dictirte Brüche vor 2/3 an den Oberrentemeister unfehlbahrlich eingeschicket x/3 aber den armen der Juden gelaßen werden, auch der Aaron Abrahams Beer daß darüber gehaltene Protocoll einschicken solle. Auch sollen Sie sambt und sonders und die Ihrige gegen jedermänniglich schiedlich, Leid und friedlich sich bezeigen, alles betrugs sich äußern, denn biß dahin bey den Juden üblichen und biß zu Näherer Unserer Verordnung hiemit zu duldenden Wucher zu genießen haben, ein mehrers aber bey Verlust der Haupt Summe und anderer ernstlichen Straffe von niemand zu Rentenehmen und sonsten allerdings unverweißlich sich verhalten, und im fall Ihnen auff gewiß e Geld Summen einige beweg- oder unbewegliche Güter und wahren zu Unterpfand gesetzet werden, Ihnen in Ihre Hände etwan gelieffert oder auch würcklich verhypothesiret würden, innerhalb Jahres und Tages aber nicht wieder gelöset und redimiret, sollen dieselbe länger zu behalten nicht verbunden sondern Ihrer Gelegenheit nach ohne vorher zu suchen nöhtig habender gerichtlicher erlaubnuß gebührlich und auffrichtig zu verkauften befugt sein, auch soll Ihnen ohne Unsere Speciale erlaubnüß hiemit auffs künfftige verbotten seyn, Häuser in den Städten oder Flecken an sich Zu Handien, es wäre dan daß sie darauff Geld verschoßen und dieselbe insolutum annehmen müßen; Es soll auch ferner kein Jude sich unterstehen bey Straffe 20 gs. von dem einen Ohrte nach dem andern ohne Unsern Consens sich zu begeben oder ein Special geleit ohne Vorwißen Unsers Hoff- Juden Aaron Abrahams Beer suchen poena 100 gs. jedoch daß dieser niemanden vor sich gestatten soll von einen Ohrt zum andern zu ver-

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