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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 33

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
Date
1910-01-01
Page
Seite 33 (sequence 5)
Language
German
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— 33 — C. Finanzwesen. 1. Anerkenntnis eines 1827 verbrannten Staatsanleihe-Dokuments betr., 1827—18301). 2. Schuldentilgung. a) Repartition zur Tilgung einiger kleiner Schulden im Gesamtbetrage von 497 Tlr. 10 Gr. 1834. b) Einleitung der Administration über die Einnahmen der Gemeinde behufs Befriedigung der dem geistlichen Retorsionsfond in Posen zustehenden Schuld2). 1831.1832. Darin: Listen der Gemeindemitglieder und der Gemeindeeinkünfte. c) Verwaltung der Gemeindeeinkünfte; Beitritt anderer Gläubiger zum Exekutionsverfahren 1831—1833. Darin: Abschriften von Schuldurkunden aus den Jahren 1739. 1752. 1760. — Etat. d) Streitverfahren über die Verwendung der Gemeindeeinkünfte 1832—18383). x) 1808 lieh die Gemeinde der Regierung des Herzogtums Warschau 2500 Fl. =416 Tlr. 20 Gr. Im Jahre 1823 wurde die Forderimg bei der Haupt Verwaltung der Staatsschulden angemeldet und von der Liquidationskommission 1823, dann aufs neue 1830 anerkannt. 2) 15 000 Fl. 2500 Tlr. nebst Zinsen seit 1818, Schuld für die Kirche zu Chocz, anerkannt durch gerichtliches Urteil von 1827 und 4800 FL 800 Tlr. nebst Zinsen seit 1825 für die Kirche zu Wieruszow. 3) Die Gemeinde wollte die zur Bezahlung der Gehälter verwandten Einnahmen der Krupka (Schlachtsteuer) und die zur Hospitalkasse fließenden Einnahmen von Begräbnisplätzen, Miete des Friedhofshauses und Synagogenplätzen von der Beschlagnahme ausgeschlossen wissen und nur die Einnahmen vom Badehaus und die Gebühren für Inkorporierung und für die Eintragung von Geburten freigeben. Durch gerichtliches Urteil vom 23. Febr. 1833 wurde die Bezahlung der Gehälter an erster Stelle auf die Administrationsmasse gelegt, durch Appellationserkenntnis vom 23. Nov. 1837 aber dieses Urteil aufgehoben und die Gemeinde mit ihrem Anspruch vollständig abgewiesen, mit der Begründung, daß jüd. Gemeindebeamte nicht, wie die Beamten von Korporationen, als unentbehrlich betrachtet und deshalb notwendigerweise aus dem Korporationsvermögen unterhalten werden müßten, da die jüd. Gemeinden als geduldete Religionsgesellschaften nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 nur in bezug auf ihr Vermögen und die inneren Rechte, nicht in bezug auf dritte Personen, Korporationsrechte besitzen. Den jüdischen Beamten ständen nicht die Rechte kirchlicher Diener zu; sie müßten also durch Beiträge, welche nicht zu den Gemeindeeinkünften gehören, unterhalten werden, ,,und selbst wenn sie darzuthun vermöchten, daß ohne den Ruin 3

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