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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 20

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Bromberg
Date
1910-01-01
Page
Seite 20 (sequence 9)
Language
German
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— 20 — 17. Neuer Friedhof. a) Ankauf, Ausbau und Verwaltung 1872—1898. 1874: handschriftliche Geschichte des Begräbniswesens. 1874: Weihepredigt des Rabbiners Dr. Gebhardt bei der Einweihung des neuen Friedhofs (hdschr.). b) Gartenanlagen 1874—1891. 18. Badehaus 1820. 1859—1889. C. Abgaben, Kassen- und Rechnungswesen. 1. Öffentliche Abgaben. a) Beiträge zum Kriegsschuldentilgungsfonds vom Synagogengrundstück 1820—1829. b) Rekrutensteuer 1828—18331). c) Grundkanon, Rauchfang- und Rekrutensteuer, Kämmerei- Feuersozietäts- und Kriegsschuldenbeitrag 1837—1862. 1840: Verteilung der wegen eines Stadtbrandes den Juden in Schubin erlassenen Rekrutensteuer auf die übrigen Kreisgemeinden. 1846: Ablehnung der Grundsteuerfreiheit für die Synagoge2). d) Beschwerden über Veranlagung zur Rekruten- und Kommunalsteuer; Wahl der Prüfungskommission 1835—1856. e) Ablösung des an den Gemeindegrundstücken haftenden Kanons 1883—1885. *) Als ehemalige polnische Bevollmächtigte zur Einziehung der Rekrutensteuer werden der spätere Rabbiner Joel Sachs in Labischin und der spätere Gemeindesyndikus in Inowrazlaw Moses Leyser genannt. Dieselben wurden 1828 mit der Repartition der Rekrutensteuer betraut, in einer Beschwerde der Bromberger Gemeinde aber charakterisiert als die Männer, „welche beym Antritt der Preußischen Regierung in hiesiger Provinz dahien gearbeitet haben, daß das Staatsbürgerrecht uns bis jezo leider noch nicht zu Theü geworden, .... nur diese Menschen haben wir es zu verdanken, daß wir diese Rekruten Abgabe zahlen, denn wir würden gerne unsere Kinder dem Militair Dienste widmen, wenn uns das Bürgerrecht ertheilt würde". — 2) Weil zu den nach der Verordnung vom 14. Okt. 1844 § 13 befreiten, dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäuden die Synagogen mit Rücksicht auf Allg. L.-R. Teil II, Tit. 11 § 20 und 22 nicht gehören. Von der Rauchfangsteuer (bis 1844) waren die Synagogen frei.

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