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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 11

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Zur Frage des Grundstückserwerbs durch die Juden in Thorn
Date
1910-01-01
Page
Seite 11 (sequence 2)
Language
German
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…/2821022-2821025-2821221--0172-2821257
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— 11 — Schule zu schicken; Fehlen äußerer unterscheidender Merkmale [Bart, ^EeiSung]). Über die Rechtsgültigkeit dieser Administrativverfügung besteht, weil sie auf kein Gesetz gestützt ist, eine Kontroverse zwischen D e z i u s , Über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im Großherzogtum Posen und im Kulmer Lande, Marienwerder 1830 S. 34 und Rönn eund jimon , Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden des preuß. Staates, Breslau 1843 S. 46. 338 (gegen die Rechtsgültigkeit) auf der einen, JK^o c h , Die Juden im Preuß. Staate, Marienwerder 1833 S. 259 auf der anderen Seite1). Das Wesentlichste ist, daß das Reskript tatsächlich in Geltung war und durch die Ministerialreskripte vom 31. August 1819 und 3. Nov. 1826 noch verstärkt wurde. Die durch spezielle Konsense bewirkten Ausnahmen (v. Kamptz, Annalen I 127) sind selten. Das Votum stand — und das ist für das geschichtliche Verständnis der Probitivmaßregel entscheidend — nicht so sehr bei den Regierungsbehörden, als bei der Stadtverwaltung. Ein auf eine K.-O. vom 29. Oktober 1841 zurückgehendes Ministerialreskript vom 10. Nov. 1841 (Thorn B la) wies die Judenschaft in Thorn deshalb auf ihr Gesuch, gegen Regierungs-Consens die Juden in Thorn zum Grundbesitz zuzulassen, auf die Zustimmung der Stadtgemeinde, ,.in welchem Falle das Ministerium den Consens zu erteilen autorisiert ist". Beachtenswert ist in diesem Reskript noch die Bemerkung, ,,daß es bis zu der bereits in der Beratung begriffenen anderweitigen Regulierung der Verhältnisse der Juden in den neuen und wiedervereinigten Provinzen in Ansehung der Juden zu Thorn bei den bestehenden Ordnungen, auch in Ansehung der Ausschließung derselben vom Grundbesitz, insoweit sie denselben nicht bereits rechtsgültig erworben haben, sein Bewenden behalten soll". Die Bestimmtheit dieser Verfügung ist gegenüber dem Schwanken in den vorhergehenden drei Jahrzehnten, wie es sich in dieser Frage in den von Rönne und Simon S. 327 f. zitierten Reskripten zeigt, sehr bezeichnend für die Wendung in der Auffassung der Judenfrage unter Friedrich Wilhelm IV. 1) Vgl. den analogen Fall betr. Erwerb von Gütern bei Rönne u. Simon S. 326A4.

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