Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Israelitischen Gemeinde Wandsbeck
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2821022-2821023-2821062--0064-2821137- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 44 — Persohn vierundzwanzig Schilling und für ein Kind zwölf Schillinge Lübsch"; 5. regelt es das Pfandleihegeschäft, 6. den Rückkauf gestohlener Güter und 7. die Gerichtsbarkeit (Prozesse über geringe und schlechte Sachen kommen vor das jüdische Aeltesten-Gericht. Die Hälfte der Strafgelder gehört der Obrigkeit. Bei Ungehorsam gegen die Aeltesten „bleibet der Obrigkeit die Recognition, sodann alle Schlägerey und andere strafbare Sachen vorbehalten'l). 8. Die Schutzgelder sollen von den Aeltesten eingezogen und mit den Strafgeldern und einer Spezifikation der Wandsbecker Juden „auf dem Hause Wandsbek jährlich auf Sanct Michaelis" übergeben werden. Zuziehende müssen das von der Obrigkeit im Verhältnis ihres Vermögens bestimmte Eintrittsgeld bezahlen. Die späteren Zusatzklauseln erlauben: 1. einen künftigen Neubau des Tempels (1684. 1688. 1705. 1708), und künftige Erweiterung des Friedhofs (1684. 1708), 2. „laut eines unter ihnen und der jüdischen Gemeine in Altona in Anno 1671 aufgerichteten Vergleichs, einen absonderlichen Rabbiner vor sich zu Wandsbeck zu halten" (1688), 3. ausserhalb Wandsbecks zu wohnen, 13. werden die Bestimmungen über den Rückkauf gestohlener Sachen erweitert (1688). In der Confirmation Christians IV. tritt hinzu, dass ,,der Wandsbeckischen Schutz Juden Gemeinde die dortige beyden Wohnungen (vgl. Wandsbeck nr. 3) gegen Erlegung einer jährlichen Recognition von zwölf Rthlr. Cronen" eigentümlich gehören sollen.