Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 1 (1.1.1937)
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2727810-2728075-2728076--10989-2744385- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
20 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 Amtlicher Anzeiger Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München * Bekanntmachung der Israelitischen Kultusgemeinde München Es werden die nachfolgenden Veränderungen in -den gemeindlichen Kollegien bekanntgegeben: Anstelle der ausgeschiedenen Herren Landgerichtsrat Dr. Bretzf eider, R.-A. Dr. Sigbert Beuchtwanger und Hermann Rjosenthaler wunden in den Vorstand .die Herren R.-A. Dr. Perlmutter, Julius Pick -und Felix Feuchtwanger gewählt. In der Gemeindevertretung tritt an die Stelle des Herrn Dr. Fritz Stern: Herr Bernhard Steinberg. " München, 22. Dezember 1936 Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. N euiney e r Bekanntmachung der Israelitischen Kultusgemeinde München die-Erhebung eines Kirchgeldes für das Rechnungsjahr 1936/37 betreffend Nachfolgend geben wir die durch diie Entschließung des Staiatsrmnisteriuirns für Unterricht und Kultus vom 10. Dezember 1936 genehmigte Kirchgeldordnung bekannt: München, 21. Dezember 1936 Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer Kirchgeldordnung für die Israelitische Kultusgemeinde München nach dem Beschluß der Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München vom 30. Juni 1936 Auf Grund des Gesetzes über die Kirchensteuer vom 20. 5. 1935 und -der Bekanntmachung zum Vollzug diieses Gesetzes vom 24. 5. 1935 wird in der Israelitischen Kuiltusgemeinde München zufolge Beschlusses der Steuerverbandsvertretung dieser Gemeinde vom 30. Juni 1936 für das Rechnungsjahr 1936/37 ein Kirchgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in eigener Verwaltung erhoben. 1. Kdrchgeldpflichtig sind alle über 21 Jahre alten Israeliten, welche in dem-Gebiet der Israelitischen Kultusgemeinde München einen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eigenes Einkommen über 800 RM. beziehen. Als eigenes Einkommen gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalte öder Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt. Das Kirchgeld wird von der Israelitischen iKultusgemeinde München auch dann erhoben, wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz bat und sich im Gebiete der Kultusgemeinde München vtowiegend aufhält. Bei gemischten Ehen ist das Kirchgeld in voller Höhe von dem Ehemann zu entrichten: a) wenn er selbst der israel. Religionsgemeinschaft angehört oder b) wenn er selbst bekenntnislos ist, hingegen die Ehefrau der israelitischem Religionsgemeinschaft angehört. Maiersche Papierhandlung Rudolf Stern Karlstraße: 8, Ecke Bqrerstraße -— Telephon 57 6 24 Die neuen Waren-Ausgangsbücher für Großhändler sind vorrätig. Maßgebend für die Abgabepflicht und die Abgabeberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des' Rechnungsjahres. Nachträgliche Änderungen während des Rechnungsjahres bleiben unberührt. 2- ■ Von der Verpflichtung der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: a) Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenumterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenunterstützung beziehen öder die laufend öffentliche Fürsorge genießen, ■b) Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben, c) Personen, die noch ■im der Berufsausbildung stehen. 3. Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Das Kirchgeld beträgt für 'das Rechnungsjahr 1936/37: Bei einem Einkommen von. 800 bis 1400 RM. (Einkommerusgruppe I) 2 RM. 1401 „ 2200 II) 3 „ 2201 „ 3700 „ „ III) 6 „ 3701 „ 5200 „ . „ . IV) 10 „ 5201 „ 8200 „ „ V) 20 „ über 8200 „ „ VI) 30 „ Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Mühchen als Steuerverbandsvertretiung stellt auf Grund der finanzamtlichen Unterlaigen (Einkommensteueribescheid 1935, Summe der Lohnsteuer), soweit solche Unterlagen nicht vorhanden sind, durch Schätzung fest, welcher Einkommensgruppe der einzelne Steuerpflichtige untersteht. DaSbei 'können der Umfang des Grundbesitzes, des gewerblichen Betriebes, der Umsatz oder ähnliche Anhaltspunkte mitberücksichtigt werden. Dem Pflichtigen wird -die Höhe des von ihm zu zahlenden Kirchgeldes in einem Kirchgeldbescheidi durch einfachen Brief bekanntgegeben. Das Kirchgeld ist binnen einem Monat nach Empfang des Kirchgeldbescheides zur Zahlung fällig. 4. . Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung, .des Kirchgeldes sind im Verwaltungsstreitverfahren (Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes)- zu entscheiden. Zuständig im 1. Rechtszug ist der Stadtrat München, im 2. und letzten Rechtszug entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. Der Antrag bat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei der Kultusgemeinde oder beim Stadtrat binnen einem Monat nach Ablauif des Tages zu stellen, an dem der Kirchgeldbeschieid schriftlich bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe "dies -Bescheides gilt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe der Post als bewirkt. Im übrigen wird auf Art. 15 Abs. 2 des Gemeindeabgaibegesetzes, der entsprechende Anwendung findet, hingewiesen. 5. Unbeschadet des Rechtsmittelverdiahrens gemäß vorstehender Ziffer 4 steht es dem Pflichtigen zur Vermeidung dieses Verfahrens frei nach Erhalt des Kirchgeldbescheides an die Steuerstelle der Israelitischen Kultusgemeinde München, Herzog-Max-Str. 7/1, ein Gesuch um Abänderung (des Kirchgeldbescheides zu richten. Über dieses Gesuch entscheidet die Steuierverbiandisvertretuing der Israelitischen Kultusgemeinde München. Mit einer Änderung des Kirchgeldbescheides ist nur Bankgeschäft Gebrüder A. & L. Maier München, Lenbachplatz 9/o im Hptel Leinfelder Telefon 12236 und 13061, :