Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1936-03-01 · Beiblatt zu Nr. 5 (1.3.1936) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
12 (1936)
Issue
Beiblatt zu Nr. 5 (1.3.1936)
Date
1936-03-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2727810-2728050-9934420--10537-2743863
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Beiblatt zur Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung Nr. 5 vom 1. März 1936 Bekanntmachung über die Erhebung von Kultussteuern. Nachstehend veröffentlichen wir die von den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen herausgegebene -Bekanntmachung über die Kirchensteuer vom 17. Februar 1936 (GVB1. 1936 S. 18 ff.). München, den 1. März 1936. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. (Nr. II 4584.) Bekanntmachung über die Kirchensteuer. Vom 17. Februar 1936. Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen. Auf Grund des Art. 33 £iff. 1 und 5 des Gesetzes über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 (GVB1. S. 429) wird mit Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten und des Reichsministers der Finanzen bestimmt: § 1. I. In Abweichung von Art. 6 des Kirchensteuergesetzes beträgt bei israelitischen Religionsgenossen der Einheitssatz für die Umlage zur veranlagten Einkommensteuer 12 vom Hundert (statt 8 vom Hundert) und zur Vermögensteuer und Gewerbsteuer 15 vom Hundert (statt 10 vom Hundert). II. Nach dem erhöhten Steuersatz bemessen sich auch die Vorauszahlungen. §2. Die Erhöhung des Steuersatzes nach § 1 gilt für die Umlage zu der für die Kalenderjahre 1934, 1935 und 1936 veranlagten Einkommensteuer und Gewerbsteuer, sowie für die Umlage zur Vermögensteuer für die Rechnungsjahre 1935 und 1936. §3. I. Soweit bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die nach dem bisherigen Steuersatze des Art. 6 des Kirchensteuergesetzes zur Einkommensteuer, Gewerbsteuer und Vermögensteuer geschuldete Umlage bereits angefordert ist, erhöht sich die festgesetzte Steuerschuld um 50 vom Hundert; eine Neuanforderung braucht nicht zu erfolgen. Zum Zweck einer etwaigen Beitreibung ist die Zahlungsaufforderung (§ 326 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) nachzuholen. II. Der Mehrbetrag nach Abs. I ist mit der Abschlußzahlung oder, wenn diese auf Grund der bisherigen Steuerfestsetzung bereits geleistet ist, mit der nächstfälligen Umlagenvorauszahlung zu entrichten. München, den 17. Februar 1936. J. V. Dr. B o e p p 1 e. J.A. Dr. Neuraaier.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.