Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 23 (1.12.1935)
- Date
- 1935-12-01
- Page
- Seite 531 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 2 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 53| Amtlicher Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München Bekanntmachung der Israelitischen Kultusgemeinde München die Erhebung eines Kirchgeldes für das Rechnungsjahr 1938136 betreffend. Nachfolgend gelben wir die durch die Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Oktober 1935 genehmigte Kirchgeldordnung bekannt: München, 19. November 1935. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neuraeyer. Kirchgeld Ordnung für die Israelitische Kultusgemeinde München nach dem Beschluß der Steuerverbandsvertretung d. Israelitischen Kultusgemeinde München vom 5. September 193 5. Auf Grund des Gesetzes über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 und der Bekanntmachung zum. Vollzug dieses Gesetzes vom 24. Mai 1935 wird in der Israelitischen Kultusgemeinde München zufolge Beschlusses der Steuerverbandsvertretung dieser Gemeinde vom 5. September 1935 für das Rechnungsjahr 1935/35 ein Kirchgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in eigener Verwaltung erhoben. 1. Kirchgeldpflichtig sind alle über 21 Jahre alten Israeliten, welche in dem Gebiet der Israelitischen Kultusgemeinde München einen Wohnsitz .oder mangels eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eigenes Einkommen über 800 RM. beziehen. Als eigenes Einkommen gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalte oder Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt. Das Kirchgeld wird von der Israelitischen Kultusgemeinde München auch dann erhoben, wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat und sich im Gebiete der Kultusgemeinde vorwiegend aufhält. Das Kirchgeld ist auch bei gemischten Ehen in voller Höhe zu entrichten, wenn der Ehemann Israelit ist. Maßgebend für die Abgabepflicht und die Abgabefoerechtigung sind die . Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres. Nachträgliche Änderungen während des Rechnungsjahres bleiben unberührt. •' 2. Von der Verpflichtung der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: - a) Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitslösenvermittlung und Arbeitslosenunterstützung beziehen oder die laufend öffentliche Fürsorge genießen; b) Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben; c) Personen, die noch in der Berufausbildung stehen. 3. Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Das Kirchgeld beträgt für das Rechnungsjahr 1935/36 bei einem Einkommen von 800—1400 RM. (Einkommensgruppe I) 2 RM. „ 14Ü1--22Ü0 „ II) 3 „ „ 2201—3700 „ III) 6 „ „ 3701-^5200 „ . IV) 10 „ „ 5201—8200 „ V) 20 „ über 8200 „ VI) 30 „ Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München als Steuerverbandsvertretung stellt auf Grund der finanzamt- Anzeiger ' ' ■ ■ -,• f^i. liehen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 1934, Summe ae$ Lohnsteuer), soweit solche Unterlagen nicht vorhanden sm$k durch' Schätzung fest, welcher Einkommensgruppe der einzelne Steuerpflichtige untersteht. Dabei können der Umfang des Grundbesitzes, des. gewerblichen Betriebes, der Umsatz. öder ähnliche Anhaltspunkte mitberücksichtigt werden. Dem Pflichtigen wird die Höhe des von ihm zu zahlenden Kirchgeldes in einem Kirchgeldlbescheid durch einfachen Brief bekanntgegeben-. Das Kirchgeld ist binnen einem Monat nach Empfang des Kirchgeldbescheides zur Zahlung fällig. 4. Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Kirchgeldes sind im Verwaltungsstreitverfahren (Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu entscheiden. Zuständig im 1. Rechtszug ist der Stadtrat München, im 2. und letzten Rechtszug entscheidet 'der Verwaltungsgerichtshof. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei der Kultusgemeinde oder beim Stadtrat binnen einem Monat nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem der Kirchgeldbescheid schriftlich bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe des Bescheides gilt mit dem 3. Tag nach der Autgabe zur Post als bewirkt. Im übrigen wird auf Art. 15 Abs. 2 des Gemeindeabgabegesetzes, der entsprechende Anwendung findet, hingewiesen. 5. Unbeschadet des Rechtsmittelverfahrens gemäß vorstehender Ziffer 4 steht es dem Pflichtigen zur Vermeidung dieses Verfahrens frei, nach Erhalt des Kirchgeldbescheides an die Steuerstelle der Israelitischen Kultusgemeinde München, Herzog-Max-Straße 7/1, ein Gesuch um Abänderung des Kirchgeldbesc'heides zu richten. Uber dieses Gesuch entscheidet die Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München. Mit einer Änderung des Kirchgeldbescheides ist nur dann zu rechnen, wenn das Gesuch begründet und für die zur Begründung angeführten Tatsachen, z.B. geringeres Einkommen etc., Beweismittel beigefügt werden. Die Steuerverbandsvertretung wird über ein derartiges Gesuch so rechtzeitig entscheiden, daß der Pflichtige den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren noch fristgerecht stellen kann. Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Israel. Gemeinden Umbenennung. Auf Veranlassung der Polizeidirektion München ist das Wohlrahrts- und Jugendamt der Israelitischen Kultusgemeinde München und das Wohlfahrts- und Jugendamt des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden in „Wohlfahrtsstelle der Israelitischen Kultusgemeinde München" und „Wohlfahrtsstelle des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden" umzubenennen. Wir bitten diese. Änderung zu beachten. München, den 20. November 1935. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r. $. iTEOBERCr Bahnhofplatz 5 (Eingang Dachauerstraße) Elegante Herrenwäsche Krawatten Trikotagen.