Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 3 (1.2.1935)
- Date
- 1935-02-01
- Page
- Seite 65 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 65 Amtlicher Anzeiger Nr. 3 Beilage der Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung 1. Febr. 1935 Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München Bekanntmachung der Israelitischen Kultusgemeinde München die Erhebung eines Kirchgeldes für das Rechnungsjahr 1934/35 betreffend. Nachfolgend geben wir die durch die Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Januar 1935 genehmigte K i r c h g e 1 d o r d n u n g bekannt: - München, den 23. Januar 1935. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. N e u m e y e r. Kirchgeldordnung für die Israelitische Kultusgemeinde München nach dem Beschluß der Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München vom 13. Dezember 1934. Auf Grund des Gesetzes über die Kirchensteuer für 1934 vom 27. März 1934 und der hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachung vom 28. März 1934 (GVB1. S. 231 ff.) wird in der Israelitischen Kultusgemeinde München zufolge Beschlusses der Steuerverbandsvertretung dieser Gemeinde vom 13. Dezember 1934 für das Rechnungsjahr 1934/35 ein Kirchgeld als religionsg'emeindliche Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. 1. Das Kirchgeld wird von allen über 21 Jahre alten Israeliten erhoben, die in dem Gebiet der Israelitischen Kultusgemeinde München ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eigenes Einkommen über 800 RM. beziehen. Als eigenes Einkommen gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalte oder Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt. Das Kirchgeld ist auch bei gemischten Ehen in voller Höhe zu entrichten, wenn der Ehemann Israelit ist. Maßgebend für die Abgabepflicht und die Abgabeberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres. Nachträgliche' Änderungen während des Rechnungsjahres bleiben unberücksichtigt. 2. Von der Verpflichtung der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: a) Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenunterstützung beziehen oder die laufend öffentliche Fürsorge genießen; b) Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben; c) Personen, die noch in der Berufsausbildung stehen. 3. Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Das Kirchgeld beträgt für das Rechnungsjahr 1934/35: bei einem Einkommen von 800—1400 RM. (Einkommensgruppe I) 2 RM. 1401—2200 „ „ II) 3 ,. 2201—3700 „ „ III) 6 „ 3701—5200 „ „ IV) 10 ,. 5201—8200 „ „ V) 20 über 8200 „ „ VI) 30 ,. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München als Steuerverbandsvertretung stellt auf Grund der finanzamtlichen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 1933, Summe der Lohnsteuer), soweit solche nicht vorhanden sind, durch Schätzung fest, welcher Einkommensgruppe der einzelne- Steuerpflichtige untersteht; er teilt dem Pflichtigen schriftlich die Höhe des von ihm zu zahlenden Kirchgeldes mit (Kirchgeldbescheid). Das Kirchgeld ist binnen einem Monat nach Empfang des Kirchgeldbescheides zur Zahlung fällig. 4. Einwendungen gegen den Kirchgeldbescheid können binnen zwei Wochen schriftlich oder mündlich bei der Steuerstelle der Israelitischen Kultusgemeinde München, Herzog-Max-Str. 7/1, erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Einwendungen beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem der Kirchgeldbescheid dem Pflichtigen als bekanntgemacht gilt. Als Tag der Bekanntgabe gilt der vierte Tag nach Aufgabe zur Post. Die Erhebung von Einwendungen gegen den Kirchgeldbescheid hat auf die Zahlung keine aufschiebende Wirkung. Uber die Einwendungen entscheidet die Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München. Die Bestimmungen des Art. 12 des religionsgesellschaftKchen Steuergesetzes, nach welchem Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten zur Entrichtung religionsgemeindlicher Umlagen im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, bleiben unberührt. A. KRAUS Herren» und Damenfrieeur Naturgetreuer Karmelitenstraflc 2 Telephon 10943 Haaf6FS»t« Eichengrün-Hans Spez. im FÄrben Betriebsstoffe D MÜNCHENER GARAGE Hochqualitatives konventionsfreies Benzin 35 Pfg. Alle Marken-Öle NymphenburgerstraBe 21 Fernruf 597177 200 Meter ab Löwenbräukeller Kullivierieu.wirlscbAlil. Wohnnnoslieralnno u.Hilfe in allen Fragen d.Wohnkultur bei Neueinrichtungen, Umzug.NeugestaltungalterMöbel u. 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