Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 21 (1.11.1933)
- Date
- 1933-11-01
- Page
- Seite 342 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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342 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 21 ter das allgemeine Versammlungsverbot fallen. Diesem unterliegt gegenwärtig noch jede Art der Vereinstätigkeit in München, so auch der katholischen. Erleichterungen stehen in Aussicht Nach Aufhebung des Verbotes erfolgt neue Bekanntmachung. Aus bayerischen Gemeinden Kitzingen. Am dritten Tage des Suckoth-Festes feierte unsere Gemeinde das 50jährige Bestehen ihrer Synagoge. .Aus diesem Anlaß fand in der Synagoge, ein feierlicher Festakt statt. Nachdem der Synagogenchor unter der Stabführung des Herrn Josef Schächter zusammen mit Herrn Kantor und Lehrer Naftali Bamberger Ma Tauwu und Lecho Daudi zum Vortrag gebracht hatten, fand ein feierlicher Umzug sämtlicher Thorarollen statt. Dann ergriff Herr Bezirksrabbiner Dr. Josef Wohlgemuth das Wort zur Festpredigt. Eingangs schilderte er die Geschichte der jungen Gemeinde und betonte die Opferfreudigkeit und den weitausschauenden Blick ihrer damaligen Führer, denen es zu verdanken ist, daß die Kitzinger Gemeinde ein so großes und schönes Gotteshaus besitzt. Das Gebet ist ein Spiegelbild des menschlichen Lebens in allen seine Tiefen und Höhen, die Synagoge ein Sammelpunkt der jüdischen Gemeinschaft und ein Tor zum Himmel, wie es. König Salomo in seinem Weihegebt gesagt hat. Die Synagoge will den Totalitätsanspruch des Judentums auf das ganze Leben in Beruf und Familie uns nahebringen. Die Ansprache klang aus in den Dank an die derzeitige Vorstandschaft, die Herren: Isidor Ullmann, Gustav Gerst und Gustav Lauber und in ein Gebet um Segen und Beistand für unsere Gemeinde und ihr Gotteshaus. Bücherschau Verbesserung des Minderheitenschutzes gegen den Willen der betroffenen Staaten? Von Dr. Rudolf Camerer. (Völkerrechtsfragen. Eine Sammlung von Vorträgen und Studien, 37. Heft. Ferd. Dümmlers Verlag, Berlin u. Bonn 1932. Preis RM. 4.—.) . Bei der Neuordnung Europas nach dem Weltkrieg haben die Siegermächte einigen Staaten, darunter den meisten neugegründeten in Osteuropa, besondere Verpflichtungen zum Schutze der nationalen und religiösen Minderheiten, auferlegt. Auf diese Weise ist das Recht der Minderheiten in Verruf gekommen, es haftet ihm ein odioser Charakter an. Denn jene Staaten betrachten die internationale Rechtsverpflichtung, die einseitig nur ihnen auferlegt wurde, als eine Art Servitut und haben von Anfang versucht, das Minoritätenrecht im Sinn der geltenden Bestimmungen wieder aufzuheben oder es durch Verallgemeinerung der Schutzpflicht für alle Staaten zu entgiften. Die Verallgemeinerung ist heute ferner wie je, ihre Erörterung ist heute nicht praktisch. In dem heutigen System spielt also die Frage, ob eine Beschwerde zugunsten irgendeiner Minderheit ethisch oder politisch gerechtfertigt ist, überhaupt keine Rolle. Denn der Garant für die Einhaltung jener internationalen Verpflichtung einer Reihe von Staaten ist der Völkerbund. Er prüft nur, ob er in Ausübung seiner Garantiepflicht Schritte zu unternehmen hat, also ob die lediglich einer ganz beschränkten Zahl von Staaten hinsichtlich ihrer Minoritäten auferlegten Schutzverpflichtungen verletzt sind. Weitaus die meisten Staaten haben sich zu einem solchen Schutz nicht verpflichtet. In den meisten Fällen, wenn also etwa Frankreich, Italien oder England seine tatsächlichen Minderheiten irgendwie beeinträchtigen würden, fehlt jede rechtliche Möglichkeit des Schutzes, ob auch jede Möglichkeit auf eine legislative Verbesserung des Minderheitenschutzes hinzuarbeiten, das ist die Frage, die in der vorliegenden streng wissenschaftlichen Arbeit von Camerer aufs klarste behandelt wird. Der Schutz völkischer (nicht religiöser) Minderheiten ist ein völliges Novum seit 1919/20, das auf dem von Wilson importierten, höchst verschwommenen, aber um so populäreren Begriff der Selbstbestimmung der Völker (self-determination) beruht. Es steht heute unbestritten fest, daß dieses sogen. Selbstbestimmungsrecht ein politisches Postulat, aber kein positiver Völkerrechtssatz ist. Die politische Situation des Jahres 1919, aus der unser heutiges Minoritätenrecht entsprang, war der denkbar ungünstigste Boden für ein abendländisches Rechtsideal, wie es der Minderheitenschutz sein könnte. In Wirklichkeit wird es von allen Seiten zu einer machiavellistischen Politik der Taktik mißbraucht; die scheinheilige doppelte Moral feiert auf diesem Gebiet Orgien. Was heute bezüglich des Minderheitenschutzes wirklich rechtlich möglich ist, nicht das wahre Wesen der Minderheit oder politische und ethische Forderungen, das erfährt man in eindrucksvoller und juristisch klarer Weise von Camerer. Das — notabene auf die etwa zur Minderheit durch allseitiges Ubereinkommen erklärten deutschen Juden keineswegs praktisch anwendbare — Resultat ist nach dem heutigen Recht überaus dürftig: ohne den Willen der betroffenen Staaten ist jede Bemühung um Erweiterung des Schutzes aussichtslos. F. Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege und Sozialpolitik. Nach längerer Pause ist Anfang September wieder ein Doppelheft (Nr. 3/4) der Zeitschrift „Jüdische Wohlfahrtspflege und Sozialpolitik" erschienen. Die Aufsätze dieses Heftes sind alle von grundsätzlicher Bedeutung. Sie umreißen die gegenwärtigen Aufgaben der jüdischen Sozialarbeit in Deutschland, indem sie von der neuen Situation für die Juden ausgehen. Damit bleibt die Zeitschrift, wie Dr. Max Kreutzberger in seiner Einleitung zu diesem Heft ausführt, ihrem Grundsatz treu, richtunggebend auf dem Gebiet der jüdischen Sozialarbeit sein zu wollen. Dieser Grundsatz ist heute, in Anbetracht der zu lösenden Probleme, von doppeltem Gewicht. Um so bemerkenswerter ist, daß Kreutzberger bei den von ihm in den Mittelpunkt gestellten Aufgaben: Berufsumschichtung, genossenschaftlicher Zusammenschluß, Ausbau der Kredithilfe, auf Parolen zurückgreifen kann, die diese Zeitschrift seit ihrem Bestehen verfolgt hat. Nach einem Referat über „Die wirtschafts- und sozialpolitische Gesetzgebung des Deutschen Reiches seit dem 30. Januar 1933" (Dr. Hanns R e i s s n e r), das zugleich die Auswirkung der Gesetzgebung auf die Lage der Juden andeutet, umreißen die einzelnen Aufsätze den Rahmen der Möglichkeiten, die im Augenblick eine entscheidende Rolle spielen. HAUS DER QUALITÄTEN IN HERREN- UND DAMENSTOFFEN N. STARK & Cie. MÜNCHEN TUCHHANDLUNG NÜRNBERG KARLSPLATZ 5 LUITPOLDSTRASSE 11