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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1932-02-01 · 3 (1.2.1932) · p. Seite 45

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
8 (1932)
Issue
3 (1.2.1932)
Date
1932-02-01
Page
Seite 45 (sequence 13)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 45 S. ACKERMANN MÖNCHEN Promenadeplatz 7 (Ballinhaus) Fernsprecher 93 3 94 und 92 5 87 Abteilung: Immobilien: Vermittlung in allen Sparten Abteilung: Hausverwaltung: Beste Wahrung der Hausbesitzer-Interessen bei billigster Berechnung Abteilung: Vermietung: Büro-, Geschäftsräume, Läden usw. AMTLICHER ANZEIGER Beilage der Bayerischen Israelitischen Semeindezeitung I. Ledruar 1932 Nummer 2 Bekanntmachungen des Berbandeö Bayer.Isr. Gemeinden 5. Bekanntmachung über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge Rat und Ständiger Ausschuß der Tagung haben anr 10. Januar 1932 folgende Beschlüsse gefaßt: I. 1. Mit Wirkung vom l. Februar 1932 werden die Dienst- und Versorgungsbczüge der Beanrten und Angestellten des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden und die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der 3. Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaates Bayern über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom 17. Dezember 1931 („Bayerischer Staatsanzciger" Nr. 295/1931) und der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen um 9 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung tritt zu den nach den Bekanntmachungen des Verbandes über die Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 16. Dezember 1930 und 26. Juni 1931 („Gemeindezeitung" Nr. 1 und 13/1931) vorgenommenen Kürzungen hinzu. Die Kürzung wird an den Bezügen vorgenoinmen, die den Bezugsberechtigten ohne Rücksicht auf jene Kürzungen zustehen würden. Soweit die Bezüge auf Grund der Änderung der Besoldungsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 23. November 1931 („Gemeindezeitung" Nr. 23/1931) neu festgesetzt worden sind, treten die neuen Bezüge an die Stelle der bisherigen Bezüge. 2. Mit Wirkung vom 1. Februar 1932-entfallen die Kürzungen auf Grund der 3. Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbczüge vom 25. September 1931 („Gemeindezeitung" Nr. 19/1931) sowie des Abschnittes IA der 4. Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 23. November 1931 („Gemeindezeitung" Nr. 23/1931). 3.. Bei den Ruhegehaltsempfängern, deren Ruhegehalt aus einen: höheren Betrag als 75 vorn Hundert des pensionsfähigen Dicnsteinkommens zu'berechnen war/ gemäß IB der 4. Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezügc vom 23. November 1931 (s. o.) aber auf 75 vom Hundert dieses Einkommens sich mindert, beträgt der Kürzüngssatz für die Zeit bis zum 30. Juni 1932 statt 9 vom Hundert: soweit sich der Ruhegehalt von 80 auf 75 vom Hundert mindert, 4 von: Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 79 auf 75 vom Hundert mindert, 5 von: Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 78 auf 75 vom Hundert mindert. 6 vom Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 77 auf 75 vom Hundert mindert, 7 vom Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 76 auf 75 vom Hundert mindert, 8 vom Hundert, Das gleiche gilt entsprechend für die Witwen und Waisen, deren Witwen- und Waisengeld auf Grund der gleichen Bekanntmachung abzumindern ist. 4. Die Kürzungen treten mit dem 31. Januar 1934 außer Kraft. II. Die Kultusgeureinden und Rabbinatsbezirkc werden veranlaßt, von: 1. Februar 1932 ab die Dienstbczüge ihrer Rabbiner, Kantoren, Lehrer und sonstigen Kultusbeamten sowie ihrer Angestellten, ferner die Versorgungsbczügc der Wartcgeld- und Ruhegehaltsempfänger sowie die Versorgungsbczügc der Hinterbliebenen in dem in Abschnitt I bezeichneten Umfange zu kürzen und die hierzu erforderlichen Gemeinde- und Bezirksbefchlüsse zu fassen. III. Der Verband legt bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen die entsprechend gekürzten Beträge ab 1. Februar 1932 zugrunde. München, den 18. Januar 1932. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeycr Bekanntmachungen der Isr. Kultusgemeinde München Bekanntmachung über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge Die Körperschaften der Gemeinde haben in ihren Sitzungen von: 21. und 28. Januar 1932 folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Mit Wirkung vom 1. Februar 1932 werden die Dienst- und Versorgungsbczüge der Beamten und Angestellten der Israelitischen Kultusgemeinde und die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der 3. Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaates Bayern über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom l 7. Dezember 1931 („Bayerischer Staatsanzeiger" Nr. 295/1931) und der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungcn um 9 vom Hundert gekürzt. Ausgenoinmen von der Kürzung sind die Bezüge derjenigen Angestellten, die bei der Besoldungsangleichung auf Grund Gemeindebeschlusses vom 27. Oktober 1931 von weiteren Kürzungen freigelassen wurden. Die Kürzung tritt zu den mit Wirkung vom 1. Februar 1931 und 1. Juli 1931 'vorgenommenen Kürzungen hinzu. Die Kürzung wird an den Bezügen vorgenommen, die den Bezugsberechtigten ohne Rücksicht auf jene Kürzungen zustehcn würden. Soweit die Bezüge im Rahmen der Besoldungsanglcichung (auf Grund Gemeindebeschlusses vom 27. Oktober 1931) neu festgesetzt worden sind, treten die neuen Bezüge an die Stelle der bisherigen Bezüge. 2. Mit Wirkung,vom 1. Februar 1932 entfallen die Kürzungen von 5 Prozent und l Prozent nach Maßgabe der 3. Notverordnung des Gesanttrninisteriums des Freistaates Bayern über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom 3. September 1931 sowie des § 5 der Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaates Bayern zum Vollzüge des Staatshaushalts vom 30. Oktober 1931. 3. Bei den Ruhegehaltsempfängcrn, deren Ruhegehalt aus einem höheren Betrag als 75 vom Hundert des pensionsfähigcn Diensteinkommens zu berechnen war, nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 der Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaates Bayern zum Vollzug des Staatshaushaltes vom 30. Oktober 1931 aber auf 75 vom Hundert dieses Einkommens sich mindert, betragen die Kürzungssätzc für die Zeit bis zum 30. Juni 1932 statt 9 vom Hundert: soweit sich der Ruhegehalt von 80 auf 75 vom Hundert mindert, 4 vom Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 79 auf 75 vom Hundert mindert, 5 vorn Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 78 auf 75 vorn Hundert mindert, 6 vom Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 77 auf 75 vom Hundert mindert, 7 vorn Hundert, soweit sich der Ruhegehalt von 76 auf 75 vom Hundert mindert, 8 vorn Hundert, Das gilt entsprechend für die Witwen und Waisen, deren Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der gleichen Verordnrmg abgemindert wurde. 4. Die Kürzungen treten mit dem 31. Januar 1934 außer Kraft. München, den 29. Januar 1932. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeindc München Dr. Ne u meyer

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