Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 13 (1.7.1931)
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 209 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 13 Bayerische Israelitische Getneindezeitung 209- S. ACKERMANN MÖNCHEN Promenadestraße 12 / Fernsprecher 93394/92587 Abteilung: Immobilien: Vermittlung in allen Sparten Abteilung: Hausverwaltung: Beste Wahrung der Hausbesitzer-Interessen bei billigster Berechnung Abteilung: Vermietung: Büro-, Geschäftsräume, Läden usw. AMTLICHER ANZEIGER Nummer 13 Beilage der Bayerischen Israelitischen Semeindezeitung 1. Juli 1931 Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer lsraeiitischer Gemeinden Bekanntmachung über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge I. Durch die 2. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von; Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 Teil II Kapitel I (RGBl. S. 279 ff.), die 2. Verordnung des Bayerischen Gesamtstaatsministe-; riums über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom 17. Juni j 1931 (BSt.Anz. Nr. 138) und die hierzu erlassenen Ausführungsvor-! schriften werden vom l..Juli 1931 an die Dienst- und Versorgungs- S bezöge der Reichs-, Staats- und Gemcindebeamten, sowie die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gekürzt. Die nämliche Kürzung erfahren auch die Bezüge der Angestellten. Die Kürzung tritt zu de» durch die Verordnungen des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 und der Bayerischen Staatsregierung vom 31. Dezember 1930 vorgcnommenen Kürzung von 6 Prozent hinzu. Die Kürzung beträgt, soweit die Bezüge RM. 3000.— jährlich nicht übersteigen, 4 Prozent in der Sonderklasse und in der Ortsklasse A, 5 Prozent in den Ortsklassen 8, C und D, soweit sic RM. 3000.— aber nicht RM. 6000.— übersteigen, 5 Prozent bzw. 6 Prozent, soweit sie RM. 6000.— aber nicht RM. 12 000.— übersteigen, 6 Prozent bzw. 7 Prozent, soweit sie RM. 12 000.— übersteigen, 7 Prozent bzw. 8 Prozent. Die Kürzung wird in der Weise gestaffelt, daß bei Bezügen über RM. 3000.— die Kürzung für die ersten RM. 3000.— 4 oder 5 Prozent, für die folgenden RM. 3000.— 5 oder 6 Prozent und die weiteren RM. 6000.— 6 oder 7 Prozent beträgt. Eine Freigrenze ist nicht vorgesehen. Für die alte Kürzung von 6 Prozent bleibt die Freigrenze von RM. 1500.— erhalten. Kinderzuschläge werden an sich nicht gekürzt. Die Kinderzuschläge werden jedoch für das erste Kind auf RM. '10.— monatlich herabgesetzt.. Für die unwiderruflich angestellten Beamten tritt anstelle der Kürzung eine Ausgleichsabgabe im nämlichen Betrage. Die Kürzungen kommen der Anstellungskörperschaft zugute. Von der Krisenlohnstcuer an das Reich sind die Personen, deren Bezüge gekürzt werden, nach Teil III Kap. III § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten befreit. II. Die Staatsregierung kürzt neuerdings die Dienstbezüge der geistlichen Funktionäre und nach Mitteilung der L-taatsregierung im nämlichen Verhälmis den Zuschuß an unseren Verband, ferner die Vergütungen für den Religionsunterricht an den Volksschulen (§§ 11,1k der b. D. vom 17. Juni 1931). Hingegen bleibt es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, eine den Vorschriften dieser Bekanntmachung unter I entsprechende Kürzung vorzunehmen (Teil II Kap. 8 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931). Hierbei gelten nach § 10 die Geistlichen und Lehrer als Beamte. III. Rat und Ständiger Ausschuß der Tagung haben am 25. Juni 1931 folgenden Beschluß gefaßt: Die Bezüge der Beamten und Angestellten des Verbandes werden nach Maßgabe der Verordnungen des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 und des Bayerischen Gesamtministeriums vom 17. Juni 1931 gekürzt. Die Kultusgemcinden und Rabbinatsbezirke werden veranlaßt, vom 1. Juli 1931 ab die Dienstbezüge ihrer Rabbiner, Kantoren, Lehrer und sonstigen Kultusbeamten, ferner die Versorgungsbezüge der Wartegeld- und Ruhegeldcmpfänger sowie die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen in denr obenbezeichneten Umfang zu kürzen und die hierzu erforderlichen Gemeinde- oder Bczirksbeschlüsse zu fassen. Der Verband legt bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungen und Versorgungsbezügen die entsprechend gekürzten Beträge ab 1. Juli 1931 zugrunde. Die Kürzungen werden entsprechend den reichs- und landesrechtlichen Vorschriften mit dem 31. Januar 1934 wieder aufgehoben. Änderungen, die sich in den Verordnungen des Reiches oder des Landes schon vorher ergeben, finden ohne weiteres auf die Kürzungen des Verbandes und der Gemeinden Anwendung. München, den 26. Juni 1931. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r. U A allen Fahrzeugen seiner Klasse Was hat der neue 23 PS nAIXVrPlAVr voraus J Verwindungsfreies Fahrgestell, durch starke Kreuzverstriebung, hydraulische Stoßdämpfer, Ein-Druck- Zentralschmierung, System Bowden, unbedingt zuverlässig, hydraulische Vierradbremse. Hervorragende Straßenlage durch Niederrahmeri und langen Achsständ, Bohnalite-Kolben u. noch vieles andere. Autovertrieb München GmbH., Schwanthalerstr. 19, Tel. 58453