Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1931
- Issue
- 7 (15.6.1931)
- Article
- Freie Vereinigung israelitischer Lehrer und Kantoren der Pfalz
- Date
- 1931-06-15
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
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18 Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern Nr. 7 folgte eine recht ergiebige Aussprache, wobei die gesamte gegenwärtige Situation des Religionsunterrichts erörtert wurde. Nach der Tagung führte ein gemeinsamer Spaziergang die Kollegen bergauf in das herrliche Dürkheimer Gelände. (Der festgesetzte Jahresbeitrag von 3 NM. wolle, soweit noch niccht geschehen, an den Kastier Bernstein-Zweibrücken eingesandt werden. Schottland. Bezirkskonfercnz Ansbach Die Bczirkskonfcrenz Ansbach hielt Sonntag, 7. Juni, wieder eine Versammlung ab, in der Hauptlchrer Lewite.Gunzenhausen über das Thema: „Jüdische Heimatgeschichte im Religionsunterrichte" referierte. Die nächste Konferenz findet Sonntag, 12. Juli, statt. In derselben wird Herr Bezirksrabbiner Dr. Mannes-Schwabach über „Dinge, ' den Schliach-Zibbur angchcn" sprechen. Vollzähliges Erscheinen wird erwartet. Levitc. Auszug aus dem Berichte der Bezirkskonferenz Burgpreppach für das Jahr 1930 Einem eingehenden Berichte des Kollegen Blumenthal-Hofheim über die Arbeit der Bezirkskonferenz Burgpreppach cntnchnren wir, daß 6 Konferenzen abgehalten wurden. Gelernt wurde regelmäßig. I. Talmud: Traktat Schabbos. 7. Perek. 2. Mischnah: Berochoth und Rosch haschonoh. 3. Kizzur Schulchan oruch: Gcbetvorschriften; Sch'ma-Lesen, Trauervorschriften. An Referaten wurden gehalten: „Der hebräische Bibclunterricht" (Referent: Mahlermann - Ermershausen.) „Die jüdische Kalcnderberechnung" (Referent: Blumenthal-Hofheim). Bezirkskonfercnz Fürth: Nächste Konferenz am 5. Juli. Blumenthal. Vereinsmilleilungen 1. Mitgliederve rfammlung: Wir machen heute schon auf unsere am 30. und 31. August in Ansbach stattfindende Mitgliedervcrasmmlung auftncrksam und verweisen insbesondere auf § 6 unserer Satzungen, wonach Anträge spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem I. Vereinsvositzcnden einzureichen sind. Die Tagesordnung wird in der Julinummer bekanntgegeben. Bei der Wichtigkeit der Bcratung.gegenstände bitten wir die Kollegen jetzt schon um vollzähliges Erscheinen. 2. Mitgliederbeiträge: Nach § 12 der Satzungen ist der Mitglicdsbeitrag am I. Januar eines jeden Jahres fällig. Cr kann jedoch in zwei Raten und zwar bis 15. Januar bezw. 15. Juli an den Vcreinskastier bezahlt werden. Wir ersuchen die Kollegen dringend um Beachtung dieser Bestimmung. 3. Mitgliederbewegung: Dem Verein ist Lehrer Michael Berlingcr in Hornstein als Mitglied beigctrcten. 4. Personalien: Kollege Brückheimcr in Marktbreit wurde zum Hauptlehrcr ernannt. Lehrer Bravmann in Gaukönigshosen feierte am 1. Juni sein 40jähriges Dicnstjubiläum. Fn Mainstockheim und Mittelsinn sind die vor einigen Jahren aufgehobenen Volksschulen wieder eröffnet worden. Zum Lehrer in Mainsiockheim wurde Kollege Friedmann dortselbst, zum Lehrer in Mittelsinn Siegfried Strauß bisher in Geroda ernannt. An die Privatschule Hönstein wurde Kollege Michael Berlingcr, bisher in Höchberg, berufen. Die Religionslehrerstelle Mühlhausen wurde dem Siminarabsolventen Erlebacher übertragen. Zum Religionslchrer und Kantor in Kaiserslautern wurde Lehrer Kronfeld, bisher in Mergentheim, ernannt. 5. Der Neubau der jüdischen Lehrerbildungsanstalt in Würzburq wird am 14. Juni d. J. feierlich eingeweiht. Wir bringen der Anstalt und ihrem rührigen Leiter auch an dieser Stelle die herzlichsten Glückwünsche zum Ausdruck. München, den I. Juni 1931. M. Rosenfeld. M. Adler. Einzahlungen im Mai 1931 Von: Katz, Nürnberg 15; Tannenwald, Aschaffenburg 15; Wähler, Neustadt 30; Gundersheimer, Brückenau 15; Stolberg, Hochberg 30; Stein, Berolzheim 15; Grünfeld, Heidingsfeld 15; Rosenstiel, Mutterstadt 15; Levite, Gunzenhausen 15. Durch: Grünfeld, Heidingsfeld 10; Gundersheimer, Brückenau 18.50. Würzburg,'31. Mai 1931. Postscheckkonto: Nürnberg 6479. M. Hellmann. Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen im Volksschulrecht (Von Dr. Max Stiefelzieher.) Diesem Buche, das erst vor kurzem im Verlag B. Heller, München, erschienen ist, wurde schon eine eingehende und anerkennende Besprechung in der „Bayerischen Israelitischen Gemcindczeitung" zuteil, die im wesentlichen all das enthält, was zur Charakteristik dieses Buches zu sagen ist. Es sei hier ausdrücklich auf diese Besprechung hingewiesen. Der Verfaffcr gibt in seiner Einleitung einen historischen Rückblick auf die Entwicklung des Schulwesens und zeigt, wie allmählich das Schulwesen von der Kirche auf den Staat übergegangen ist und wie der Staat schon seit dem 18. Jahrhundert das entscheidende Bestimmungsrecht über die Schule besaß. Jm I. Teil behandelt der Verfaffcr die Frage, welcher rechtlich gesicherte Einfluß der Religionsgescllschaften auf die Verwaltung des Volksschulwesens nach der Reichsvcrfaffung und nach dem Konkordat besteht. Zu diesem Zwecke unterzieht er die Art. 143, 144, 148, 149, 174, 10 und 12 der Reichsvcrfaffung und die Artikel 5 und 8 des Konkordats einer eingehenden Untersuchung. Am intereffantesten für uns ist der 2. Teil des Buches, der die Stellung unserer Glaubensgeineinschaft im Volksschulrecht des Reiches und der größeren deutschen Länder behandelt. Hier werden die Fragen der jüdischen Volksschule, der jüdischen Volksschullehrer, der Aufsicht und des jüdischen Religionsunterrichtes an Hand einer sehr umfangreichen Literatur in klarer, leicht verständlicher Sprache (unter bewußtem Verzicht auf das Juristen-Dcutsch) und in übersichtlicher Form dargestellt. Alle Rechtsfragen der Volsschule, die ein jüdischer Lehrer kennen muß, werden hier behandelt. Besonders wertvoll macht das Buch der Umstand, daß nicht nur das bayerische Volkschulrecht berücksichtigt wird, sondern auch die Rechtsverhältniffe in Preußen, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen, Hamburg, Anhalt und Thüringen. Es ist bekannt, daß die Schulgesetze zu den verwickeltsten und schwierigsten Fragen des öffentlichen Rechts zählen. Um so anerkennenswerter ist es daher, daß sich der Verfasser mit großer Sachkenntnis, besonderer Sorgfalt und bewundernswertem Fleiße durch diese schwierige Materie hindurchgearbeitet hat. Es ist dabei ganz natürlich, daß dem Verfasser einige sachliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Die Schulgesetzgebung befindet sich in den letzten Jahren im fortwährenden Fluß und läßt sich auch von einem klugen Juristen nur schwer überblicken. Vielleicht lassen sich die Unrichtigkeiten bei einer Neuauflage berichtigen. Stiefelzieher meint aus Seite 43 das Judenedikt vom 10. Juni 1813 sei durch Art. 137 Abs. III R.V. und § 18 Abs. IIId V.U. aufgehoben. Ostheldcr weist in seinem Buch „Das bayerische Schulbedarfsgesetz vom 14. August 1919 überzeugend nach, daß § 33 des Judenedikts von 1813 „durch die neuen verfassungsmäßigen Vorschriften nicht außer Wirksamkeit gesetzt worden ist." Stiefelziehcr glaubt ferner, daß die Möglichkeit besteht auf Grund des Artikels 10 des Schulbedarfgesetzes (Errichtung einer Volksschule des Bekenntnisses der Minderheit) jüdische Volksschulen zu errichten. Diese Möglichkeit besteht aber nicht, da der Artikel 10 keine Anwendung auf jüdische Volksschulen findet. (Näheres siehe Osthelders Erklärungen zu Art. 10 Sch.B.G.) Artikel 38 Satz II Sch.B.G. besagt — im Gegensatz zur Auffassung Stiefelziehers — daß die Kreise nicht berechtigt sind, Kreismittel zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 nicht gegeben sind. Stiefelziehcr meint, daß die Anstellung eines israelitischen Neligionslehrcrs ohne staatliche Genehmigung erfolgen kann. Die M.-E. vom 28. Januar 1828, die heute noch Rechtskraft hat, verlangt jedoch die Genehmigung der Kreisregierung für die Zulassung des Religionslehrers zur Erteilung des Religionsunterrichtes an öffentlichen oder privaten Schulen und macht diese Genehmigung von bestimmten Voraussetzungen (Vorbildung!) abbängig. Jm Gcgensaß zur Meinung Stiefelziehers steht es fest, daß die <B:' multanschulen christlichen Charakter haben. Ich habe absichtlich die Punkte hervorgehoben, in denen sich der Verkäster geirrt bat. (NB. Die außerbayerischen Verhältnisse sind mir nicht bekannt.) Aber Irrtümer sind bei dieser schwierigen Materie ganz selbstverständlich. Das Buch ist im übrigen für uns Lehrer ganz besonders wertvoll und sollte unbedingt von jedem Lehrer erworben werden. A. Für den Inhalt der „Mitteilungen" verantwortlich: Max Adler, München.