Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 8 (15.4.1931)
- Article
- Ein neues Werk über das Recht der jüdischen Volksschule
- Date
- 1931-04-15
- Page
- Seite 117 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeiiung 117 Holz usw. in sich ausgenommen hat, wird auch bei der Behandlung der schulrechtlichen Fragen im Hintergrund immer den Staat als Bewegung sehen, also nach der neueren Terminologie als „sozialen Integrationsprozeß", nicht als eine in sich ruhende Gegebenheit, sondern als einen immer währenden, nie ruhenden, umfassenden Vorgang unter einer Vielzahl von Menschen. Ganz abgesehen von aller positiven Rechtsgestaltung proklamieren die modernen Verfassungen ein bestimmtes Kultur- und Wertsystem, das der Sinn des von dieser Verfassung konstituierten Staatslebens sein soll. Hier liegen — zugegeben sehr gefährliche — Einbruchsmöglichkeiten in das positive Staatsrecht. So konnte etwa der Staatsrechtslehrer Hans Gerber in seiner Vorlesung „Die weltanschaulichen Grundlagen des Staates" beim Antritt des staatsrechtlichen Ordinariats an der Universität Tübingen am 3. Juli 1930 verkünden: „Die christlich-nationale Grundanschauung liegt dem Art. 113 (der Reichsverfassung) über Minderheitenrecht zugrunde." Diese falsche Auslegung ist auch eine der nicht ungefährlichen Folgen der modernen Forderung, die Methode des Positivismus im Staatsrecht, und mit ihr die Anschauung der rationalistischen Staatsmechanik, zu verlassen. Die Forderung ist richtig, aber die Ableitung ist willkürlich. Kehren wir zu der Stiefelzieher'schen Arbeit zurück! Der Grundsatz der ausschließlichen staatlichen Schulverwaltung nach dem Prinizp des Art. 144 der Reichsverfassung mit der geschlossenen Zahl von sieben Ausnahmen, dann die Rechte der Religionsgesellschaften in der Verwaltung des Volksschulwesens nach dem bayerischen Konkordat vom 29. März 1924 werden nach einer guten historischen Einleitung im ersten Hauptteil behandelt. Der zweite Hauptteil, der der Arbeit ihre Sonderbedeutung gibt, hat zum Gegenstand das Recht der jüdischen Volksschule und des jüdischen Religionsunterrichts in der Volksschule nach Reichsrecht und den Hauptlandesrechten. Zuletzt wird noch die rechtliche Stellung der Weltanschauungsvereinigungen im Volksschulrecht dargestellt. Die hier gegebene umfassende Behandlung des Rechts der jüdischen Volksschule in Deutschland ist neu und macht das Buch Stiefelziehers für Gemeinden, Vorstandsmitglieder, Lehrer und Verwaltungsbeamten unentbehrlich. Im einzelnen ist hier nicht der Platz, die zahlreichen, teilweise subtilen Schulrechtsfragen näher zu erörtern. Um das geltende Recht jenseits seiner Entstehungsgeschichte und feinere künftigen Entwicklungstendenzen übersichtlich zu machen, im einzelnen zusammenzustellen und scharfsinnig zu kommentieren, hat der Verfasser mit vollem Recht die alte positive Methode angewandt. Nur eine theoretisch schöpferische Aufrollung des gesamten Rechtsgebietes, die in einer Konstruktion der künftigen Rechtsgestaltung gipfelte, könnte diesen Positivismus verlassen und mittels der angedeuteten Jntegrationsmethode die hier sichbaren Vorgänge von der Vergangenheit über die Gegenwart bis in die nach einem Wertsystem auszubauende Zukunft eines einheitlichen deutschen Schulrechtes zeigen. Den Mittelpunkt dieser modernen Darstellung hätten die vier Faktoren zu bilden, die heute die Lage der Schulgesetzgebung im Reich und in den Ländern bestimmend beeinflussen: Der Kampf um die weltanschaulichen Grundlagen des Schulwesens im Reich, die Versuche zur Schulgesetzgebung in den Ländern, die finanziellen Röte von Reich, Staat und Gemeinden und schließlich die mit diesen Nöten zusammenhängenden Bestrebungen zu einer Reform des Verhältnisses von Reich und Ländern. Die Darstellung des Rechts der jüdischen Volkschule müßte nach dem besonderen Thema mit ganz besonderen Methoden daneben behandelt werden, wobei die große Auseinandersetzung zwischen den innerjüdischen Richtungen in der Schulfrage nicht umgangen werden dürste. F. 5lus dem Verbände Kommerzienrat Ludwig Rosenzweigs 70. Geburtstag Am 25. März feierte, wie schon mitgeteilt, Herr Kommerzienrat Ludwig Rosenzweig, der erste Vorsitzende der Nürnberger Gemeinde, seinen 70. Geburtstag. Gar mancher Teilnehmer der Tagungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden wird sich verwundert fragen, ob diese Zahl auch stimmt, denn die hohe, jugendlich elastische Gestalt des Jubilars ließ den Gedanken an das erreichte biblische Alter wahrhaftig nicht aufkommen. Kommerzienrat Rosenzweig ist eine führende Persönlichkeit unter den bayerischen Juden. Seit zwei Jahrzehnten ist er Mitglied der Verwaltung der Nürnberger Kultusgemeinde, seit dem Tode Geheimrats Held deren erster Vorsitzender. Von Beginn seiner Tätigkeit an hatte er die Finanzverwaltung in Händen, seinem Weitblick und seiner Geschicklichkeit ist es zu danken, daß die Gemeinde ungefährdet die schweren Kriegs¬ und Jnflationsjahre überstand und in den letzten Jahren große, erhebliche Geldmittel erfordernde Projekte durchführen konnte. Wir nennen hier den Ankauf eines Geländes für die zweite Synagoge, die bedeutende Friedhofserweiterung, den Neubau des Altersheimes, des Schwesternheimes u. a. Soziale Fürsorge und Belebung des geistigen Lebens in der Gemeinde erhielten durch ihn weitgehende Förderung. Die gleichen Erfolge wie in seiner Heimatgemeinde waren Kommerzienrat Rosenzweig auch im Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden beschieden, dessen Rat er seit der Gründung angehört und dessen Finanzen er verwaltet. Er hat es stets in vortrefflicher Weise verstanden, die Bedürfnisse des Verbandes mit den vorhandenen Mitteln in Einklang zu bringen. Seine Etatreden in den Versammlungen waren ausgezeichnet durch klaren finanztechnischen Aufbau und wirtschaftliche Fürsorge, durch eine glänzende Diktion und feinen Humor. Als Vorsitzender des Verbandes des deutschen Hopfenhandels erfreut sich Kommerzienrat Rosenzweig in weiten Kreisen seiner Berufsgenossen höchsten Ansehens. Der Jubilar war an seinem Ehrentage Gegenstand zahlreicher Ehrungen. Die Kultusgemeinde Nürnberg ließ durch die Spitzen ihrer Vertretung eine künstlerisch ausgestattete Adresse überreichen, welche die Verdienste des Jubilars würdigte und in der die Mitteilung von der Errichtung einer seinen Namen tragenden Stiftung enthalten war. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden hatte seinen Präsidenten Dr. Neumeyer entsandt, der unter Betonung des familiären, von Rosenzweig in besonderem Maße geprägten Charakters des Verbandes das reiche Wirken des Jubilars für den Verband hervorhob und ein Bild von Professor Benno Becker als Festgabe überreichte. Rabbiner Dr. Freudenthal gratulierte für die Beamtenschaft der Gemeinde und feierte den Geist gemeinschaftlichen Zusammenarbeitens zwischen Kultusgemeinde und Rabbinat. Namens der Maimonides-Loge sprach Rechtsanwalt Dr. Feilchenfeld, für den Bayerischen Lehrerverband Dr. Bamberger. Aus Würzburg war Seminardirektor Stoll erschienen, um dem bewährten Förderer des Würzburger Lehrerseminars dessen Glückwünsche zu übermitteln. Der Verband des deutschen Hopfenhandels ließ durch seine Vorstände Glückwünsche und eine kostbare Spende übergeben. Unzählige Freunde und Gratulanten aus allen Kreisen der Gemeinde stellten sich im Laufe des Tages ein, dessen Verlauf dem Jubilar gezeigt hat, daß Dank und Anerkennung seinem unermüdlichen und selbstlosen Schaffen im Dienste der Allgemeinheit nicht versagt geblieben sind. Möge es ihm noch viele Jahre vergönnt fein, in der an ihm gewohnten kraftvollen Weise zu wirken! E. D. i»j i—j i—j ii'j w'j u-j l—j l—j w i—J kgj w> lb; kB» 1 > i> HAUS DER QU.ALI1Ä1SSTOFFE <l I N. STARK & Cie. < » 0 tk MÜNCHEN KARLSPLATZ 5 . NÜRNBERG! LUITPOLDSTRASSE 11 3 .J ■ .<=?. ,