Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-04-15 · 8 (15.4.1931) · p. Seite 125

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
8 (15.4.1931)
Date
1931-04-15
Page
Seite 125 (sequence 31)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2727810-2727925-2727933--07486-2740183
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 125 S. ACKERMANN MÖNCHEN Promenadestraße 12 / Fernsprecher 93394/92587 Abteilung: Immobilien: Vermittlung in allen Sparten Abteilung: Hausverwaltung: Beste Wahrung der Hausbesitzer-Interessen bei billigster Berechnung Abteilung: Vermietung: Büro-, Geschäftsräume, Läden usw. AMTLICHER ANZEIGER Hummer 8 Beilage der Bayrischen Israelitischen Serneindezeilung 15. Hpril 1931 Bekanntmachungen des Verbandes Bayer.Zfr. Gemeinden Bekanntmachung Nachstehend geben wir einen Erlaß vom 28. März 1931 bekannt, den der Herr Reichsminister des Innern an die Arbeitsgemeinschaft der Jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches gerichtet hat. München, den 1. April 1931. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer, Abschrift Der Reichsminister des Innern Berlin NW 40, den 28. März 1931 Nr. IA 2000/28.3 Platz der Republik 6 An die Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches in Berlin-Charlottenburg 2. Die unerhörten Beschimpfungen, denen in letzter Zeit in immer steigendem Maße die Religionsgesellschaften und ihre Einrichtungen ausgesetzt gewesen sind, und zu deren Bekämpfung sich die tztz 166, 167 des Strafgesetzbuches nicht als ausreichend gezeigt haben, haben die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, künftig derartige verwerfliche Ausschreitungen zu unterbinden. Dementsprechend ist in der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen bestimmt worden, daß alle öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten oder aufgelöst werden können, bei denen zu besorgen ist, daß eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden. Mit Gefängnis nicht unter drei. Monaten und Geldstrafe bis zu RM. 10 000 ist bedroht, wer eine hiernach verbotene Versammlung veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auftritt, mit Gefängnis oder Geldstrafe, wer an einer solchen Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung stellt. Druckschriften, in denen eine Kundgebung der bezeichneten Art enthalten ist, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen und, wenn es sich um periodische Druckschriften handelt, auf längere Zeit verboten werden. Ich habe die Landesregierungen noch durch ein besonderes Schreiben darauf aufmerksam gemacht, daß auch die in den letzten Jahren zunehmend beobachteten Demonstrationsfahrten gegen das Osterfest unter die Verordnung fallen, und insbesondere Vorsorge getroffen, daß die in großem Umfange geplanten Kundgebungen der Kommunistischen Freidenkerorganisationen'in der. Reichshauptstadt unterbunden werden. Durch die Verordnung sind weitgehende gesetzliche Sicherungen getroffen, um Angriffen gegen die Religionsgesellschaften, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung wirksam zu begegnen. Die Verordnung beschränkt den Schutz zunächst auf die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, jedoch ist sie von der Erkenntnis der Notwendigkeit und dem allgemeinen Wunsche getragen, die Auseinandersetzung zwischen den Weltanschauungen allseitig in Bahnen zu lenken, die einem geistigen Kampf angemessen sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Verordnung als verbindliche Norm für das staatliche Zusammenleben auch von solchen Kreisen anerkannt. die außerhalb der kirchlichen Gemeinschaften stehen und sich zu anderen weltanschaulichen Auffassungen bekennen. Die für die Wirksamkeit der Verordnung unentbehrliche innere Zustimmung dieser Kreise steht aber unter l^r selbstverständlichen Voraussetzung, daß die geistige Auseinandersetzung mit anderen weltanschaulichen Haltungen in den gleichen Formen geführt wird, wie sie für die Religionsgesellschaften durch die Verordnung gesichert sind. Auch Ihrer Aufmerksamkeit werden Einzeloorkommnisse nicht entgangen sein, die erkennen lassen, daß die Grenzen der Auseinandersetzungen mit Andersdenkenden auch von einzelnen Vertretern der Religionsgsellschaften nicht immer voll eingehalten werden. Vom Standpunkt einer ausgleichenden Gerechtigkeit und um das allgemeine Ziel der Verordnung zur Geltung zu bringen, ist es mir daher ein Bedürfnis, die Aufmerksamkeit der Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches hierauf zu richten und die Bitte auszusprechen, in einer Ihnen gegeignet erscheinenden Form erneut geneigtest Vorsorge treffen zu wollen, daß seitens kirchlicher Stellen alles vermieden wird, was von den Andersdenkenden als eine Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung empfunden werden könnte. gez. Wirth. Bekanntmachung über Reichsunfallversicherung der Ehewroth kadischoth Durch das dritte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. S. 405) sind auch Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst in die Unfallversicherung der Reichsversicherungsordnung einbezogen worden. Die neu gegründete Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat nunmehr entschieden, daß auch die Chewroth Kadischoth der Versicherung unterliegen. Die Beitragsleistungen sind verhältnismäßig gering. Für je zehn gemeldete Personen soll zusammen jährlich ein Kopfbeitrag von 5 RM. erhoben werden, und der Mindestbeitrag soll 2.50 RM. betragen. Anmeldeformblätter können bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der deutschen Liga der freien Wohlfahrtspflege, Berlin N 24, Oranienburgerstraße 13/14, erholt werden. München, den 10. April 1931. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über die Erweiterung des Gebietes der Israelitischen Kultusgemeinde Kleinwallstadt Die Israelitische Kultusgemeinde Kleinwallstadt hat beschlossen, ihr Gebiet auf die Gemeinde Hofstetten auszudehnen. Es ergeht hiermit die Aufforderung an alle Religionsgenossen, die in dem von der Ausdehnung betroffenen Gebiete wohnen oder unabhängig vom Wohnsitz steuerpflichtig sind, etwaige Einsprüche gegen die Gebietserweiterung bis spätestens 15. Mai 1931 bei dem Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Kleinwallstadt schriftlich oder mündlich einzulegen. München, den 10. April 1931. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.